Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund (KfzStVertG k.a.Abk.)


§ 1 Finanzierung



Den Ländern steht wegen der Übertragung der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund ab dem 1. Juli 2009 aus dem Steueraufkommen des Bundes ab 2010 jährlich ein Betrag von 8.991.764.000 Euro zu. Für das Jahr 2009 ist ein Betrag von 4.570.882.000 Euro zu Grunde zu legen.


§ 2 Verteilung



Der in § 1 festgelegte Betrag wird nach folgenden Prozentsätzen auf die Länder verteilt:

Baden-Württemberg14,51618
Bayern17,22275
Berlin2,35275
Brandenburg2,98641
Bremen0,61711
Hamburg1,80560
Hessen7,68565
Mecklenburg-Vorpommern1,81271
Niedersachsen9,96509
Nordrhein-Westfalen21,16979
Rheinland-Pfalz5,37339
Saarland1,32661
Sachsen4,47004
Sachsen-Anhalt2,58331
Schleswig-Holstein3,54935
Thüringen2,56326.



§ 3 Zahlungsverkehr



Die nach § 1 in Verbindung mit § 2 festgelegten jeweiligen Jahresbeträge werden den Ländern zu jeweils einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November überwiesen; für 2009 wird den Ländern jeweils die Hälfte des jeweiligen Jahresbetrages am 15. August und 15. November überwiesen.