Artikel 10 - Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze (KfzStNGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 10 Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2009 FZV § 39

In § 39 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird nach Absatz 6 folgender Absatz 6a eingefügt:

 
„(6a) Die Übermittlung nach § 36 Absatz 3b des Straßenverkehrsgesetzes von Fahrzeugdaten nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 6 bis 10, 15, 20, 21 Buchstabe d und f, Nummer 24, 25, 26 Buchstabe d und e, Absatz 2 Nummer 1 bis 3, Absatz 3 Nummer 2 und Absätze 7 und 8 darf durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen."

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Zitierungen von Artikel 10 Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 KfzStNGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KfzStNGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr und zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
V. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 2097
Artikel 2 MobHVEVuaÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist, wird folgender Buchstabe ...


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