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§ 4 - Keramikgewerbe-Ausbildungsverordnung (KerAusbV)

V. v. 27.05.2009 BGBl. I S. 1177 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.11.2010 BGBl. I S. 1540, 2011 I 363
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 7110-6-104 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Keramiker und zur Keramikerin gliedert sich wie folgt:

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Anfertigen und Umsetzen von Entwürfen,

2.
Aufbereiten von keramischen Massen,

3.
Herstellen und Fertigstellen von Rohlingen,

4.
Herstellen von Suspensionen,

5.
Bearbeiten und Gestalten von keramischen Oberflächen,

6.
Trocknen und Brennen,

7.
Produktkontrolle und Qualitätssicherung an Halb- und Fertigwaren;

Abschnitt B

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in zwei der Wahlqualifikationen:

1.
Freidrehen und Abdrehen von Formen,

2.
Formen, Aufbauen und Modellieren von Baukeramiken,

3.
Entwerfen und Umsetzen von Dekoren,

4.
Halbmaschinelle Formgebungsverfahren,

5.
Henkeln und Garnieren,

6.
Herstellen von Modellen und Formen;

Abschnitt C

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

6.
Handhaben, Pflegen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Einrichtungen,

7.
Betriebliche und technische Kommunikation,

8.
Qualitätssichernde Maßnahmen,

9.
Kundenorientierung, Produktverkauf, unternehmerisches Denken und Handeln.



 

Zitierungen von § 4 KerAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KerAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KerAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 KerAusbV Struktur der Berufsausbildung
... Berufsausbildung gliedert sich in 1. Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A und C, 2. eine im Ausbildungsvertrag festzulegende ... A und C, 2. eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1, 2 oder Nummer 3 und 3. eine im Ausbildungsvertrag ... Nummer 3 und 3. eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4, 5 oder Nummer ...
§ 6 KerAusbV Zwischenprüfung
...  a) unter Berücksichtigung der gewählten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1, 2 oder Nummer 3: aa) Freidrehen und Abdrehen von ... b) unter Berücksichtigung der gewählten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4, 5 oder Nummer 6: aa) Herstellen von keramischen ...
§ 7 KerAusbV Gesellenprüfung (vom 23.11.2010)
...  a) unter Berücksichtigung der gewählten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1, 2 oder Nummer 3: aa) Freidrehen und Abdrehen von ... b) unter Berücksichtigung der gewählten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4, 5 oder Nummer 6: aa) Ziehen und Angarnieren von ...
Anlage KerAusbV (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Keramiker und zur Keramikerin
...  1 Anfertigen und Umsetzen von Entwürfen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) a) Skizzen und Werkzeichnungen, insbesondere unter ... 2 Aufbereiten von keramischen Massen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) a) Rohstoffe und Massen auswählen, Rohstoff- und ... Herstellen und Fertigstellen von Rohlingen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) a) Massen homogenisieren und einteilen b) ... 7 4 Herstellen von Suspensionen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) a) Rohstoffe auswählen und Versätze ... Bearbeiten und Gestalten von kerami- schen Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) a) Techniken der Oberflächenbearbeitung anwenden ... 8 6 Trocknen und Brennen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) a) Rohlinge bis zum gewünschten ... und Qualitätssicherung an Halb- und Fertigwaren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) a) Material-, Aufbereitungs-, Formgebungs- und ... 1 Freidrehen und Abdrehen von Formen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) a) Masse vorbereiten, insbesondere durch Schlagen ... Formen, Aufbauen und Modellieren von Baukeramiken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) a) Masseblätter mittels Blätterstock, ... 24 3 Entwerfen und Umsetzen von Dekoren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) a) vorgegebene Dekore auf Roh- und Schrühware ... 4 Halbmaschinelle Formgebungsverfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) a) Formgebungsverfahren produktorientiert ... 12 5 Henkeln und Garnieren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) a) Masse durch Kneten, Walken und Rollen ... 6 Herstellen von Modellen und Formen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) a) Modelle aus unterschiedlichen Materialien, ... 4 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebs ... 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am ... men zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im ... Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5) a) Arbeitsplatz nach ergonomischen und ... Pflegen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Einrichtungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6) a) Werkzeuge handhaben, pflegen und instand halten ... Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 7) a) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und ... 8 Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 8) a) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen ... Produktverkauf, unternehmerisches Denken und Handeln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 9) a) Kundengespräche führen und dabei ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Keramikgewerbe-Ausbildungsverordnung
V. v. 15.11.2010 BGBl. I S. 1540, 2011 I 363
Artikel 1 1. KerAusbVÄndV (vom 23.11.2010)
...  a) unter Berücksichtigung der gewählten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1, 2 oder Nummer 3: aa) Freidrehen und Abdrehen von ... b) unter Berücksichtigung der gewählten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4, 5 oder Nummer 6: aa) Ziehen und Angarnieren von ...