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Erste Verordnung zur Änderung der Keramikgewerbe-Ausbildungsverordnung (1. KerAusbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 15.11.2010 BGBl. I S. 1540, 2011 I 363; Geltung ab 23.11.2010
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Eingangsformel



Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 der Handwerksordnung, von denen § 25 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert und § 26 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:


Artikel 1


Artikel 1 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. November 2010 KerAusbV § 7

§ 7 Absatz 5 der Keramikgewerbe-Ausbildungsverordnung vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1177) wird wie folgt gefasst:

 
„(5) Für den Prüfungsbereich „Herstellen von keramischen Roherzeugnissen" bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
keramische Formlinge nach Vorgaben herstellen oder dekorieren,

b)
keramische Formlinge nach eigenen Ideen herstellen oder dekorieren sowie

c)
keramische Formlinge fertigstellen

kann;

2.
folgende Tätigkeiten sind dem Prüfungsbereich zugrunde zu legen:

a)
unter Berücksichtigung der gewählten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1, 2 oder Nummer 3:

aa)
Freidrehen und Abdrehen von Formen:

aaa)
Freidrehen einer Serie von Hohlgefäßen von 25 Zentimetern Höhe und einer Schalenserie von 25 Zentimetern Durchmesser nach Vorgabe,

bbb)
Freidrehen von frei gewählten Gefäßformen nach eigener Skizze und

ccc)
Freidrehen einer Dose mit Deckel oder einer Serie von kleinen Gefäßen, wobei eine Serie jeweils aus mindestens drei Formlingen besteht, oder

bb)
Formen, Aufbauen und Modellieren von Baukeramiken:

aaa)
Anfertigen einer Kachel einschließlich dem Schneiden auf Gehrung,

bbb)
Montieren, Modellieren und Garnieren einer Verzierkachel,

ccc)
Aufbauen oder Überschlagen und Verstegen eines baukeramischen Hohlkörpers von mindestens 40 Zentimetern Höhe und

ddd)
Freidrehen einer Serie von Schüsselkacheln aus mindestens drei Formlingen oder Formen, auf Gehrung Schneiden und Montieren eines Simses, oder

cc)
Entwerfen und Umsetzen von Dekoren:

aaa)
Ausführen von Dekoren auf Hohl- und Flachware sowie auf Baukeramik nach Vorgabe und eigenem Entwurf mit verschiedenen Dekorations- und Maltechniken sowie

bbb)
Ausführen einer plastischen Dekoration an einem keramischen Objekt;

b)
unter Berücksichtigung der gewählten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4, 5 oder Nummer 6:

aa)
Ziehen und Angarnieren von Henkeln an einer mindestens dreiteiligen Serie von komplexen Formen von mindestens 25 Zentimetern Höhe oder Angarnieren frei geformter Formteile oder

bb)
Herstellen von rohen Flach- oder Hohlgeschirrteilen durch halbmaschinelle Formgebung oder

cc)
Herstellen einer ein- oder zweiteiligen Gipsform oder eines Modells für eine Gefäßform oder für eine Baukeramik;

3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die aus mehreren Teilen bestehen kann, durchführen. Dabei sind die in den Wahlqualifikationen erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen;

4.
die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden."




Artikel 2



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.


Artikel 3



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. November 2010.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

In Vertretung B. Heitzer