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Anlage - Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin (TechnModellbAusbV k.a.Abk.)

V. v. 27.05.2009 BGBl. I S. 1187, 2888 (Nr. 29)
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-50 Berufliche Bildung
|

Anlage (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin



Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. - 18.
Monat
19. - 24.
Monat
1234
1Erstellen von
Fertigungsunterlagen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1)
a) technische Informationen auswerten
b) Entwürfe für Modelle oder Formen erstellen, Kundenan-
forderungen berücksichtigen
c) Fertigungsunterlagen unter Berücksichtigung von Regel-
werken, auch computergestützt, erstellen
4 
2Be- und Verarbeiten
von Werk- und Hilfs-
stoffen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
a) Arten und Eigenschaften von Werkstoffen, insbesondere
Kunststoffe, Metalle und Holzwerkstoffe, unterscheiden
b) Werkstoffe für den Verwendungszweck unter Berücksich-
tigung von Normen auswählen
c) Werkstoffe be- und verarbeiten
d) Hilfsstoffe auswählen und verarbeiten
e) Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffe lagern und entsorgen, Vor-
schriften beachten
8 
3Festlegen von
Fertigungsverfahren
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
a) Fertigungsverfahren, insbesondere Urformen, Umformen,
Zerspanen und Fügen, unterscheiden
b) Fertigungsverfahren, insbesondere im Hinblick auf die
betriebliche Herstellung und den weiteren Verwendungs-
zweck des Produktes, auswählen
c) Fertigungsverfahren in Abhängigkeit von Werkstoff und
Werkstückgeometrie festlegen, dabei ergonomische,
ökologische, wirtschaftliche und sicherheitstechnische
Aspekte berücksichtigen
4 
4Einrichten, Bedienen
und Instandhalten von
Werkzeugen, Geräten,
Maschinen und techni-
schen Einrichtungen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrich-
tungen unterscheiden und nach Verwendungszweck aus-
wählen
b) Werkzeuge, Geräte und technische Einrichtungen hand-
haben und warten
c) Prozessparameter festlegen
d) Maschinen warten, einrichten und unter Verwendung von
Schutzeinrichtungen bedienen
e) Störungen und Schäden feststellen, Maßnahmen zu
deren Behebung ergreifen
10 
5 Anwenden von
computergestützten
Fertigungsverfahren
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5)
a) computergestützte Verfahren unterscheiden 2 
b) Parameter festlegen, Steuerungsprogramme erstellen,
eingeben, testen, ändern und anwenden
c) Maschinen unter Berücksichtigung von Werkzeug- und
Werkstückgeometrie einrichten
d) Programmabläufe überwachen und optimieren
 8
6Herstellen von
Modellen, Formen oder
Modelleinrichtungen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 6)
a) Arten und Funktionen von Erzeugnissen des technischen
Modellbaus unterscheiden
b) Modelle, Formen oder Modelleinrichtungen durch manu-
elles und maschinelles Zerspanen herstellen
c) Modelle, Formen oder Modelleinrichtungen durch Urfor-
men, insbesondere durch Kunstharzverarbeitung, her-
stellen
d) Modelle, Formen oder Modelleinrichtungen durch Fügen
herstellen
26 
7Herstellen von Mustern,
Prototypen oder
Fertigungseinrichtungen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 7)
a) Arten und Funktionen von Mustern, Prototypen und
Fertigungseinrichtungen unterscheiden
b) Muster, Prototypen oder Fertigungseinrichtungen her-
stellen
6 
8 Ändern und
Instandsetzen von
Modellen, Modell-
einrichtungen oder
Fertigungseinrichtungen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 8)
a) Änderungsanforderungen erfassen, Umsetzungsmög-
lichkeiten entwickeln und bewerten
b) Änderungen durchführen und dokumentieren
3 
c) Fehlfunktionen und Schäden feststellen und dokumentie-
ren
d) Instandsetzungen durchführen
 3
9Anwenden von
Antriebs- und
Steuerungstechnik
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 9)
a) Antriebs- und Steuerungstechniken unterscheiden, ins-
besondere Elektronik, Pneumatik und Hydraulik
b) Antriebs- und Steuerungselemente montieren und in
Betrieb nehmen
 6
10Anwenden von
Prüfverfahren
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 10)
a) Toleranzen aus Vorgaben ermitteln
b) Prüfverfahren, insbesondere Messen und Lehren, unter-
scheiden und auswählen
c) Messmittel und Lehren auswählen und einsetzen, Prüf-
fehler erkennen und korrigieren
d) Prüfergebnisse ermitteln
e) Abweichungen vom Sollzustand unter Berücksichtigung
von Toleranzen feststellen und Maßnahmen zur Errei-
chung des Sollzustandes ergreifen
4 


Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gießerei

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
25. - 42. Monat
1234
1Planen und
Konstruieren von
Produkten des
Gießereimodellbaus
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)
a) Bedingungen für den Einsatz des Produktes beim
Kunden erfassen, insbesondere formtechnische, gieß-
technische, putztechnische und bearbeitungstechnische
Bedingungen
b) formtechnische Bedingungen, insbesondere Formverfah-
ren, Konturänderungen, Teilungen und Formschrägen,
berücksichtigen
c) gießtechnische Bedingungen, insbesondere Gießverfah-
ren, Gieß- und Speisesysteme sowie Schwindung, be-
rücksichtigen
d) putztechnische Bedingungen, insbesondere Entgraten
sowie Entfernen von Gieß- und Speisesystemen, berück-
sichtigen
e) bearbeitungstechnische Bedingungen, insbesondere Be-
arbeitungszugaben, berücksichtigen
f) modellspezifische Informationen, insbesondere Skizzen
und Zeichnungen, nutzen
g) Koordinatensysteme anwenden
h) technische Informationen übernehmen und erzeugen,
insbesondere CAD-Daten
i) Daten weiterverarbeiten, insbesondere unter Berücksich-
tigung von form-, gieß-, putz- und bearbeitungstechni-
schen Bedingungen
j) Gießereimodelleinrichtungen, insbesondere Natur- und
Kernmodelle mit Kernkasten sowie geteilte und verlorene
Modelle oder Dauerformen, konstruieren
k) Lehren und Vorrichtungen konstruieren
26
2Planen der Fertigung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2)
a) Konstruktionsdaten, insbesondere CAD-Daten, für die
Fertigung übernehmen
b) Bearbeitungsstrategien unter Berücksichtigung von Pro-
duktgeometrien, Werkstoffen, Maschinen und Werkzeu-
gen festlegen
c) Fertigungsdaten, insbesondere CAM-Daten, erzeugen
12
3Herstellen von
Gießereimodell-
einrichtungen oder
Dauerformen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 3)
a) Werkstoffe und Zubehör unter Beachtung ihrer Eigen-
schaften und der Verwendung des Produktes auswählen
b) Be- und Verarbeitungsverfahren auswählen
c) Rohlinge für Modelle und Kernkästen herstellen
oder
Rohlinge für Dauerformen herstellen
d) Modelle und Kernkästen
oder
Dauerformen durch manuelle und maschinelle Ferti-
gungsverfahren herstellen, geforderte Oberflächenquali-
tät gewährleisten
e) Gießereimodelleinrichtungen komplettieren, insbeson-
dere Modelle auf Modellplatten montieren, Kernkästen
für die Serienfertigung von Gussteilen vorbereiten
oder
Dauerformen komplettieren und für die Serienfertigung
von Gussteilen vorbereiten
f) Modelleinrichtungen kennzeichnen, Vorgaben berück-
sichtigen
g) Lehren und Vorrichtungen, insbesondere Kernaufbau-
und Kerneinlegelehren, anfertigen; Vorgaben berücksich-
tigen
26
4Prüfen von
Modelleinrichtungen
oder Dauerformen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 4)
a) Oberflächen- und Funktionsprüfung unter gießereitechni-
schen Gesichtspunkten durchführen und dokumentieren
b) Prüfung der Maßhaltigkeit unter Berücksichtigung der
vorgegebenen Toleranzen durchführen und dokumentie-
ren
14


Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Karosserie und Produktion

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
25. - 42. Monat
1234
1Planen und
Konstruieren von
Produkten des
Karosserie- oder
Produktionsmodellbaus
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 1)
a) Karosserie- und Produktionsmodelle nach Verwendungs-
zweck unterscheiden
b) modellspezifische Informationen, insbesondere Skizzen,
Zeichnungen und Muster, nutzen
c) Formlage für Bauteile festlegen, Koordinatensysteme
definieren und anwenden
d) Daten übernehmen und erzeugen
e) Daten weiterverarbeiten, insbesondere Flächen erweitern
und schließen
f) Karosseriemodelle, insbesondere Design-, Cubing-, Da-
tenkontroll- und Referenzmodelle, konstruieren
oder
Produktionsmodelle, insbesondere Funktions-, Vakuum-
tiefzieh-, Laminier- und Kontrollmodelle sowie Formen,
konstruieren
g) Lehren, Mess-, Prüf- und Hilfsvorrichtungen konstruieren
22
2Planen der Fertigung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 2)
a) Konstruktionsdaten, insbesondere CAD-Daten, für die
Fertigung übernehmen
b) Bearbeitungsstrategien unter Berücksichtigung von Pro-
duktgeometrien, Werkstoffen, Maschinen und Werkzeu-
gen festlegen
oder
Herstellungsstrategien für generative Fertigungsverfah-
ren unter Berücksichtigung von Produktgeometrien,
Werkstoffen und Maschinen festlegen
c) Fertigungsdaten, insbesondere CAM-Daten, unter Be-
rücksichtigung der Anforderungen zur Herstellung von
Freiformflächen, erzeugen
18
3Anfertigen von
Karosserie- oder
Produktionsmodellen
mit unterschiedlichen
Be- und Verarbeitungs-
verfahren
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 3)
a) modellspezifische Werkstoffe unter Beachtung von Ei-
genschaften, Verwendungsmöglichkeiten sowie Be- und
Verarbeitungsverfahren auswählen
b) Modellaufbauten unter Berücksichtigung unterschied-
licher Fügetechniken, insbesondere durch Kleben, Ver-
stiften und Verschrauben, herstellen
c) Karosseriemodelle durch manuelle und maschinelle
Fertigungsverfahren, insbesondere zur Erzeugung von
Freiformflächen, herstellen und Flächenübergänge opti-
mieren, insbesondere durch Straken,
oder
Produktionsmodelle, insbesondere Formen, durch manu-
elle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
d) Lehren, Mess-, Prüf- und Hilfsvorrichtungen anfertigen,
Vorgaben berücksichtigen
e) Muster und Prototypen anfertigen, Vorgaben berücksich-
tigen
f) Verfahren zur Oberflächenbehandlung nach Verwen-
dungszweck und Kundenanforderungen auswählen und
anwenden
24
4Prüfen von
Karosserie- oder
Produktionsmodellen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 4)
a) Sicht- und Funktionsprüfung durchführen und dokumen-
tieren, Kundenanforderungen berücksichtigen
b) Karosseriemodelle und Lehren rechnergestützt, insbe-
sondere auf Einhaltung von Form- und Lagetoleranzen
sowie der Geometrie, prüfen
oder
Produktionsmodelle, insbesondere Formen, auf Maß-
haltigkeit und Entformbarkeit prüfen
c) Oberflächengüte im Hinblick auf Verwendung und Kun-
denanforderungen prüfen
d) Ergebnisse dokumentieren und bewerten
14


Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Anschauung

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
25. - 42. Monat
1234
1Planen und
Gestalten von
Anschauungsmodellen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 1)
a) Bedingungen für den Einsatz von Anschauungsmodellen
beim Kunden, insbesondere nach Art, Eigenschaften,
Maßstab und Abstraktionsgrad, erfassen
b) Pläne und Skizzen unter Berücksichtigung von Kunden-
anforderungen und Wirtschaftlichkeit erstellen, dabei be-
arbeitungstechnische Bedingungen berücksichtigen
c) technische Informationen übernehmen und erzeugen,
insbesondere computergestützt
d) Gestaltungsmerkmale bei der Planung berücksichtigen
10
2Planen der Fertigung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 2)
a) Konstruktionsdaten, insbesondere CAD-Daten, für die
Fertigung übernehmen und verändern
b) Bearbeitungsstrategien unter Berücksichtigung von Pro-
duktgeometrien, Werkstoffen, Maschinen und Werkzeu-
gen festlegen
c) Fertigungsdaten, insbesondere CAM-Daten, erzeugen
d) Vorrichtungen und Schablonen planen
18
3Herstellen von
Anschauungsmodellen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 3)
a) Werkstoffe unter Beachtung ihrer Eigenschaften und der
Verwendung des Produktes auswählen
b) Herstellungsverfahren, insbesondere Computer gesteu-
ert, auswählen und festlegen
c) Anschauungsmodelle erstellen, insbesondere Architek-
tur-, Design- und Funktionsmodelle
d) gestalterisches und funktionales Zubehör auswählen,
beschaffen und herstellen
e) Acrylglas be- und verarbeiten
f) Vorrichtungen und Schablonen herstellen
26
4Gestalten und
Behandeln von
Oberflächen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 4)
a) Verfahren der Oberflächenbehandlung unter Berücksich-
tigung von Funktion und Gestaltung festlegen
b) Materialien für die Oberflächenbehandlung auswählen,
insbesondere Farben und Lacke
c) Oberflächen unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften
für die Behandlung vorbereiten, insbesondere Unter-
gründe herstellen
d) Oberflächen behandeln, insbesondere durch Spritzen,
Streichen und Walzen
e) Oberflächen beschriften
16
5Prüfen von
Anschauungsmodellen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 5)
a) Sichtprüfungen, insbesondere hinsichtlich Gestaltung,
Oberflächen und Proportionen, durchführen
b) Funktionsprüfungen durchführen
c) Maße prüfen
d) Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren
6
6Vorbereiten von
Anschauungsmodellen
für den Versand
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 6)
a) Anschauungsmodelle kennzeichnen
b) Anschauungsmodelle versandgerecht verpacken
2


Abschnitt E: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. - 18.
Monat
19. - 24.
Monat
1234
1Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-
schluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und
Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläu-
tern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver-
fassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe
des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits-
platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung er-
greifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste
Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen-
den; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und
Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs-
betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Bei-
spielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonen-
den Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt-
schonenden Entsorgung zuführen
5 Anwenden von
Informations- und
Kommunikations-
systemen, Kunden-
orientierung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 5)
a) Informationen beschaffen, auswählen und bewerten
b) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommu-
nikationssystemen bearbeiten
c) Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschutzes
beachten, Daten sichern und pflegen
d) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und
zum wirtschaftlichen Betriebserfolg beitragen
4 
e) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
f) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leis-
tungen und Termine mit internen Kunden absprechen
g) Gespräche mit internen und externen Kunden führen,
kulturelle Besonderheiten von Gesprächspartnern be-
rücksichtigen
 3
6 Planen und Vorbereiten
von Arbeitsabläufen,
Arbeiten im Team
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 6)
a) Arbeitsschritte auf der Grundlage von Arbeitsaufträgen
festlegen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen ab-
stimmen
b) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrele-
vanten Gesichtspunkten einrichten und sichern
c) Einsatz von Werk- und Hilfsstoffen, Werkzeugen, Geräten
und Maschinen sicherstellen
4 
d) Zeitaufwand und erforderliche Unterstützung abschätzen
e) Aufgaben im Team planen und durchführen, Ergebnisse
der Zusammenarbeit auswerten
 3
7 Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 7)
a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen
unterscheiden
b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe-
reich anwenden
c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen
im Betriebsablauf beitragen
3 
d) Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen fest-
stellen, dokumentieren und Maßnahmen zur Behebung
ergreifen
e) Zwischen- und Endkontrolle anhand des Arbeitsauftra-
ges durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren
 3