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§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin (IndElektrAusbV k.a.Abk.)

V. v. 28.05.2009 BGBl. I S. 1201 (Nr. 29)
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-52 Berufliche Bildung

§ 9 Fortsetzung der Berufsausbildung



(1) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin kann in der

1.
Fachrichtung Betriebstechnik im Ausbildungsberuf Elektroniker für Betriebstechnik/Elektronikerin für Betriebstechnik,

2.
Fachrichtung Geräte und Systeme im Ausbildungsberuf Elektroniker für Geräte und Systeme/Elektronikerin für Geräte und Systeme

nach den Vorschriften des dritten und vierten Ausbildungsjahres dieser Berufe fortgesetzt werden.

(2) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin kann in den Ausbildungsberufen

1.
Elektroniker für Automatisierungstechnik/Elektronikerin für Automatisierungstechnik,

2.
Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/ Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursysteme,

3.
Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme/Elektronikerin für luftfahrttechnische Systeme,

4.
Systeminformatiker/Systeminformatikerin,

5.
Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik/Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik

nach den Vorschriften des zweiten, dritten und vierten Ausbildungsjahres dieser Berufe fortgesetzt werden.