Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Verordnung über die Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin (IndElektrAusbV k.a.Abk.)

V. v. 28.05.2009 BGBl. I S. 1201 (Nr. 29)
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-52 Berufliche Bildung

Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

---

*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht.


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Industrieelektriker/Industrieelektrikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Ausbildung dauert zwei Jahre.


§ 3 Struktur der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der Fachrichtungen

1.
Betriebstechnik oder

2.
Geräte und Systeme.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Bearbeiten, Montieren und Verbinden mechanischer Komponenten und elektrischer Betriebsmittel,

2.
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,

3.
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,

4.
Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen;

Abschnitt B

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Betriebstechnik:

1.
Technische Auftragsanalyse,

2.
Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen,

3.
Instandhalten von Anlagen und Systemen;

Abschnitt C

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Geräte und Systeme:

1.
Technische Auftragsanalyse,

2.
Fertigen von Komponenten und Geräten,

3.
Herstellen und Inbetriebnehmen von Geräten und Systemen;

Abschnitt D

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Betriebliche und technische Kommunikation,

6.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse.


§ 5 Durchführung der Berufsausbildung



(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.


§ 6 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 (Zeitliche Gliederung) für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Messen, Analysieren und Bewerten von elektrischen Funktionen und Systemen statt.

(4) Für den Prüfungsbereich bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er auf Grundlage messtechnischer Unterlagen und unter Zuhilfenahme technischer Dokumentationen die Funktionsfähigkeit und Sicherheit eines Anlagenteils analysieren und bewerten kann,

2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten,

3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.


§ 7 Abschlussprüfung



(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Arbeitsauftrag,

2.
Elektrische Sicherheit,

3.
Schaltungs- und Funktionsanalyse sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:

1.
In der Fachrichtung Betriebstechnik soll der Prüfling zeigen, dass er

1.1
technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,

1.2
Anlagenteile montieren, demontieren, verdrahten, verbinden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einhalten,

1.3
die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen prüfen,

1.4
elektrische Systeme analysieren und Funktionen prüfen, Fehler suchen und beseitigen, Betriebswerte einstellen und messen,

1.5
Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläutern, Auftragsdurchführung dokumentieren, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen

kann; diese Anforderungen sollen an einem funktionsfähigen Anlagenteil der elektrischen Betriebstechnik nachgewiesen werden;

2.
in der Fachrichtung Geräte und Systeme soll der Prüfling zeigen, dass er

2.1
technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,

2.2
Komponenten montieren, demontieren, verdrahten, verbinden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einhalten,

2.3
die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen prüfen,

2.4
elektrische Systeme analysieren und Funktionen prüfen, Fehler suchen und beseitigen,

2.5
Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläutern, Auftragsdurchführung dokumentieren, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen

kann; diese Anforderungen sollen an einer funktionsfähigen Komponente oder einem Gerät nachgewiesen werden;

3.
der Prüfling soll eine komplexe Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet, ausführen;

4.
die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wobei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen; die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minuten haben.

(5) Für den Prüfungsbereich Elektrische Sicherheit bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

1.1
Auftragsabläufe planen und abstimmen, Schaltpläne nutzen, Teilaufgaben festlegen, Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksichtigen,

1.2
eine Erst- oder Wiederholungsprüfung an einem elektrischen Gerät durchführen und

1.3
eine Erst- oder Wiederholungsprüfung an einer elektrischen Anlage durchführen,

1.4
Fehler und Mängel systematisch suchen und feststellen,

1.5
Mess- und Prüfprotokolle anfertigen und die Sicherheit elektrischer Anlagen und Geräte bewerten

kann;

2.
der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen; nach Abschluss des betrieblichen Auftrags werden die praxisbezogenen Unterlagen dem Prüfungsausschuss zur Vorbereitung des auftragsbezogenen Fachgesprächs zugestellt;

3.
die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt fünf Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Schaltungs- und Funktionsanalyse bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

1.1
Sicherheitsregeln und Unfallverhütungsvorschriften anwenden,

1.2
die Prüfung von Schutzmaßnahmen an einer elektrischen Anlage und an einem elektrischen Gerät darstellen und bewerten,

1.3
Schaltungsunterlagen und Dokumentationen auswerten, funktionelle Zusammenhänge analysieren,

1.4
Signale an Schnittstellen funktionell zuordnen und 1.5 Fehlerursachen bestimmen

kann;

2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann,

2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten,

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 8 Gewichtung und Bestehensregelung



(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Arbeitsauftrag 50 Prozent,

2.
Elektrische Sicherheit 20 Prozent,

3.
Schaltungs- und Funktionsanalyse 20 Prozent,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich Elektrische Sicherheit mindestens „ausreichend",

3.
im Prüfungsbereich Schaltungs- und Funktionsanalyse mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend" bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.


§ 9 Fortsetzung der Berufsausbildung



(1) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin kann in der

1.
Fachrichtung Betriebstechnik im Ausbildungsberuf Elektroniker für Betriebstechnik/Elektronikerin für Betriebstechnik,

2.
Fachrichtung Geräte und Systeme im Ausbildungsberuf Elektroniker für Geräte und Systeme/Elektronikerin für Geräte und Systeme

nach den Vorschriften des dritten und vierten Ausbildungsjahres dieser Berufe fortgesetzt werden.

(2) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin kann in den Ausbildungsberufen

1.
Elektroniker für Automatisierungstechnik/Elektronikerin für Automatisierungstechnik,

2.
Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/ Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursysteme,

3.
Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme/Elektronikerin für luftfahrttechnische Systeme,

4.
Systeminformatiker/Systeminformatikerin,

5.
Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik/Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik

nach den Vorschriften des zweiten, dritten und vierten Ausbildungsjahres dieser Berufe fortgesetzt werden.


§ 10 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.


Anlage 1 (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin - Sachliche Gliederung -


Anlage 1 wird in 3 Vorschriften zitiert

Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Bearbeiten, Montieren
und Verbinden mechanischer
Komponenten und elektrischer
Betriebsmittel
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
a) mechanische Komponenten manuell und maschinell bearbeiten
b) Bauteile und Baugruppen montieren und demontieren
c) Kabel und Leitungen auswählen und zurichten sowie Bauteile,
Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstech-
niken verbinden
d) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung tech-
nischer Auftragsvorgaben und der elektromagnetischen Verträg-
lichkeit festlegen
e) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme aus-
wählen und montieren
f) Kabel und Leitungen installieren
2Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
b) elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d) Steuerschaltungen analysieren
e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
f) systematische Fehlersuche durchführen
g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen
und bewerten
3Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
a) Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten
b) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Be-
triebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit und
Drehfeld, beurteilen
c) Schutzarten und Schutzklassen von elektrischen Betriebsmitteln
oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der
Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen
d) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Betriebsmittel
und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen
die sichere Nutzung gewährleisten
e) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen unter Fehlerbedingungen,
insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen
und Fehlerstromschutzeinrichtungen, prüfen und bewerten
f) Einhaltung der Brandschutzbestimmungen beim Errichten und
Betreiben elektrischer Betriebsmittel und Anlagen beurteilen
g) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträg-
lichkeit kontrollieren
h) Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, dokumentieren
und nachweisen
4Installieren und Konfigurieren
von IT-Systemen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen
b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und
konfigurieren
c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d) Tools und Testprogramme einsetzen


Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Betriebstechnik

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Technische Auftragsanalyse
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
a) Auftragsanforderungen analysieren
b) vorhandene Anlagen der Betriebstechnik beurteilen
c) Anlagenänderungen und -erweiterungen entwerfen, Strom-
kreise und Schutzmaßnahmen festlegen, Komponenten und
Leitungen auswählen
d) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten
vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen Leistungen festlegen
e) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Akto-
ren, Software und andere Komponenten auswählen
f) Änderungen planen und dokumentieren
2Installieren und Inbetriebnehmen
von elektrischen Anlagen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)
a) Leitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen, auf- und
abbauen
b) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen und
einsetzen, Ladung sichern und Transport durchführen
c) Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen, Veran-
kerungen vorbereiten sowie Tragkonstruktionen und Konsolen
befestigen
d) Maschinen, Geräte, Antriebssysteme und sonstige Betriebs-
mittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen
e) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusam-
menbauen und aufstellen
f) Schaltgeräte einbauen, verdrahten und kennzeichnen
g) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen
einbauen, verdrahten und kennzeichnen
h) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen
i) Leitungen und Kabel der Energietechnik zurichten und an-
schließen
j) Erdung und Potentialausgleich herstellen, Erdungs- und Schlei-
fenwiderstände messen und beurteilen
k) elektrische Anlagen errichten
l) Haupt- und Hilfsstromkreise sowie Kleinsteuerungen in Betrieb
nehmen
m) Antriebssysteme in Betrieb nehmen, Betriebswerte einstellen
n) nichtelektrische Komponenten von Anlagen prüfen
o) Beleuchtungsanlagen montieren und installieren
p) Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit prüfen,
Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen sicherstellen
q) Not-Aus- und Meldesysteme sowie mechanische Sicherheits-
vorrichtungen prüfen
r) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträg-
lichkeit kontrollieren
s) Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellen
und anpassen, Anlagen oder Systeme übergeben
3Instandhalten von Anlagen
und Systemen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)
a) Anlagen und Systeme nach Wartungs- und Instandhaltungs-
plänen warten, Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden
Instandhaltung austauschen
b) Systemparameter mit vorgegebenen Werten vergleichen und
einstellen
c) Schutzmaßnahmen und Sicherheitseinrichtungen bei der Wie-
derinbetriebnahme instand gesetzter Geräte oder Anlagenteile
einstellen und deren Wirksamkeit prüfen
d) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren


Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Geräte und Systeme

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Technische Auftragsanalyse
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)
a) Auftragsanforderungen analysieren
b) mechanische, elektrische und elektronische Komponenten aus-
wählen
c) die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Abläufe und
Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen der Aufgabe analy-
sieren
d) Änderungen planen und dokumentieren
2Fertigen von Komponenten
und Geräten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)
a) Entwürfe und Layouts erstellen
b) Fertigungsunterlagen erstellen
c) Bauteile und Baugruppen beschaffen
d) Leiterplatten erstellen und bestücken
e) Hardwarekomponenten, Geräte und Systeme anpassen, mon-
tieren, anschließen und prüfen
f) komponentenspezifische Software installieren, konfigurieren und
anpassen
g) Komponenten prüfen und in Betrieb nehmen
h) Produktdokumentationen erstellen
3Herstellen und Inbetriebnehmen
von Geräten und Systemen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)
a) konstruktiven Aufbau herstellen
b) Hardwarekomponenten montieren und anschließen
c) Leitungen der Kommunikationstechnik konfektionieren und
Komponenten verbinden
d) elektrische Geräte herstellen
e) Baugruppen hard- und softwareseitig einstellen, prüfen und in
Betrieb nehmen
f) Geräte und Systeme nach Checkliste prüfen
g) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträg-
lichkeit kontrollieren
h) Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentationen erstellen
und anpassen, Geräte oder Systeme übergeben


Abschnitt D: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss,
Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb
geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung,
Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beleg-
schaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver-
fassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des aus-
bildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-
nahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elek-
trischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-
haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen
Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-
den Entsorgung zuführen
5Betriebliche und
technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)
a) Informationen recherchieren, beschaffen und bewerten
b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten
und anwenden sowie Skizzen anfertigen
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene
Vorschriften, auch englischsprachige, anwenden
d) Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und archi-
vieren
e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situa-
tionsgerecht und zielorientiert führen sowie kulturelle Identitäten
berücksichtigen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und
englische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen zusammenstellen und ergänzen, Standard-
software anwenden
h) Störungen feststellen, bewerten und Störungsmeldungen weiter-
leiten
i) Kunden beraten, Leistungen und Produkte erklären und an
Kunden übergeben
6Planen und Organisieren der Arbeit,
Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6)
a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben
einrichten und sichern
b) persönliche Schutzausrüstungen, Werkzeuge und Materialien für
den Arbeitsablauf auswählen, termingerecht anfordern, prüfen,
pflegen, transportieren, lagern und bereitstellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaft-
licher und terminlicher Vorgaben planen, Planungsabweichun-
gen melden
d) Aufgaben im Team planen und abstimmen
e) Material- und Arbeitsaufwand kalkulieren und bewerten, er-
brachte Leistungen erfassen
f) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und Terminverfol-
gung anwenden
g) betriebsübliche Qualitätssicherungssysteme anwenden
h) eigenen Qualifikationsbedarf feststellen und Qualifizierungsmög-
lichkeiten nutzen



Anlage 2 (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin - Zeitliche Gliederung -


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Abschnitt 1: Gemeinsame Qualifikationen

Lfd. Nr. Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)
Zeitliche Richtwerte
in Monaten
im Ausbildungsjahr
12
1234
1Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln
2Aufbau und
Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste
Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an
elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln
beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs-
betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an
Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5Betriebliche
und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 5)
a) Informationen recherchieren, beschaffen und bewerten
b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen
auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und berufs-
bezogene Vorschriften, auch englischsprachige, an-
wenden
d) Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und
archivieren
e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team
situationsgerecht und zielorientiert führen sowie kultu-
relle Identitäten berücksichtigen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deut-
sche und englische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen zusammenstellen und ergänzen,
Standardsoftware anwenden
h) Störungen feststellen, bewerten und Störungsmeldun-
gen weiterleiten
i) Kunden beraten, Leistungen und Produkte erklären
und an Kunden übergeben
6Planen und
Organisieren der Arbeit,
Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 6)
a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen
Vorgaben einrichten und sichern
b) persönliche Schutzausrüstungen, Werkzeuge und
Materialien für den Arbeitsablauf auswählen, termin-
gerecht anfordern, prüfen, pflegen, transportieren, la-
gern und bereitstellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen,
Planungsabweichungen melden
d) Aufgaben im Team planen und abstimmen
e) Material- und Arbeitsaufwand kalkulieren und be-
werten, erbrachte Leistungen erfassen
f) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und
Terminverfolgung anwenden
g) betriebsübliche Qualitätssicherungssysteme anwenden
h) eigenen Qualifikationsbedarf feststellen und Qualifizie-
rungsmöglichkeiten nutzen


Abschnitt 2: Erstes und Zweites Ausbildungsjahr Industrieelektriker/Industrieelektrikerin Fachrichtung Betriebstechnik

Zeitrahmen 1: Komponenten herstellen, Baugruppen montieren

Lfd. Nr. Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)
Zeitliche Richtwerte
in Monaten
im Ausbildungsjahr
12
1234
1Bearbeiten, Montieren
und Verbinden mecha-
nischer Komponenten
und elektrischer
Betriebsmittel
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1)
a) mechanische Komponenten manuell und maschinell
bearbeiten
b) Bauteile und Baugruppen montieren und demontieren
c) Kabel und Leitungen auswählen und zurichten sowie
Bauteile, Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen
Anschlusstechniken verbinden
  
2Messen und
Analysieren von
elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
b) elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
1 bis 3
3Technische
Auftragsanalyse
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)
a) Auftragsanforderungen analysieren


Zeitrahmen 2: Leitungen und Betriebsmittel montieren und anschließen

Lfd. Nr. Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)
Zeitliche Richtwerte
in Monaten
im Ausbildungsjahr
12
1234
1Bearbeiten, Montieren
und Verbinden mecha-
nischer Komponenten
und elektrischer
Betriebsmittel
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1)
d) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beach-
tung technischer Auftragsvorgaben und der elektro-
magnetischen Verträglichkeit festlegen
e) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme
auswählen und montieren
f) Kabel und Leitungen installieren
3 bis 5
2Installieren und
Inbetriebnehmen von
elektrischen Anlagen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2)
a) Leitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen, auf-
und abbauen
e) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen
zusammenbauen und aufstellen
f) Schaltgeräte einbauen, verdrahten und kennzeichnen
g) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Über-
wachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
h) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen
anbringen
i) Leitungen und Kabel der Energietechnik zurichten und
anschließen
o) Beleuchtungsanlagen montieren und installieren
3Beurteilen der
Sicherheit von
elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
a) Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten
b) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sons-
tige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strom-
belastbarkeit und Drehfeld, beurteilen
c) Schutzarten und Schutzklassen von elektrischen
Betriebsmitteln oder Anlagen hinsichtlich der Um-
gebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für
Räume besonderer Art beurteilen


Zeitrahmen 3: Schalt- und Steuerelemente integrieren, Funktionen prüfen, systematische Fehlersuche durchführen

Lfd. Nr. Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)
Zeitliche Richtwerte
in Monaten
im Ausbildungsjahr
12
1234
1Messen und
Analysieren von
elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d) Steuerschaltungen analysieren
e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
f) systematische Fehlersuche durchführen
3 bis 5
2Technische
Auftragsanalyse
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)
e) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren,
Aktoren, Software und andere Komponenten aus-
wählen
3Installieren und
Inbetriebnehmen von
elektrischen Anlagen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2)
g) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Über-
wachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
h) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen
anbringen
l) Haupt- und Hilfsstromkreise sowie Kleinsteuerungen in
Betrieb nehmen
p) Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit
prüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen sicher-
stellen


Zeitrahmen 4: IT-Systeme installieren und konfigurieren

Lfd. Nr. Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)
Zeitliche Richtwerte
in Monaten
im Ausbildungsjahr
12
1234
1Beurteilen der
Sicherheit von
elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
a) Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten
g) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen
Verträglichkeit kontrollieren
h) Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, doku-
mentieren und nachweisen
1 bis 3
2Installieren und
Konfigurieren von
IT-Systemen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen
b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installie-
ren und konfigurieren
c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d) Tools und Testprogramme einsetzen
3Installieren und
Inbetriebnehmen von
elektrischen Anlagen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2)
s) Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation
erstellen und anpassen, Anlagen oder Systeme über-
geben


Zeitrahmen 5: Energietechnische Anlagen und Geräte installieren, prüfen und Sicherheit beurteilen

Lfd. Nr. Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)
Zeitliche Richtwerte
in Monaten
im Ausbildungsjahr
12
1234
1Beurteilen der
Sicherheit von
elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
a) Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten
b) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sons-
tige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strom-
belastbarkeit und Drehfeld, beurteilen
c) Schutzarten und Schutzklassen von elektrischen
Betriebsmitteln oder Anlagen hinsichtlich der Um-
gebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für
Räume besonderer Art beurteilen
d) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Ge-
räte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen
und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung
gewährleisten
e) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen unter Fehler-
bedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit
Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzein-
richtungen, prüfen und bewerten
f) Einhaltung der Brandschutzbestimmungen beim Errich-
ten und Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen be-
urteilen
g) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen
Verträglichkeit kontrollieren
h) Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, doku-
mentieren und nachweisen
4 bis 6
2Technische
Auftragsanalyse
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)
b) vorhandene Anlagen der Betriebstechnik beurteilen
c) Anlagenänderungen und -erweiterungen entwerfen,
Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen, Kom-
ponenten und Leitungen auswählen
d) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Ge-
gebenheiten vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen
Leistungen festlegen
3Installieren und
Inbetriebnehmen von
elektrischen Anlagen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2)
b) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen
und einsetzen, Ladung sichern und Transport durch-
führen
c) Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen,
Verankerungen vorbereiten sowie Tragkonstruktionen
und Konsolen befestigen
d) Maschinen, Geräte, Antriebssysteme und sonstige
Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und
anschließen
j) Erdung und Potentialausgleich herstellen, Erdungs-
und Schleifenwiderstände messen und beurteilen
k) elektrische Anlagen errichten
l) Haupt- und Hilfsstromkreise sowie Kleinsteuerungen in
Betrieb nehmen
n) nichtelektrische Komponenten von Anlagen prüfen
p) Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit
prüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen sicher-
stellen


Zeitrahmen 6: Anlagen in Betrieb nehmen und betreiben

Lfd. Nr. Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)
Zeitliche Richtwerte
in Monaten
im Ausbildungsjahr
12
1234
1Messen und
Analysieren von
elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funk-
tion prüfen und bewerten
3 bis 5
2Beurteilen der
Sicherheit von
elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
a) Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten
h) Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, doku-
mentieren und nachweisen
3Technische
Auftragsanalyse
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)
d) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Ge-
gebenheiten vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen
Leistungen festlegen
f) Änderungen planen und dokumentieren
4Installieren und
Inbetriebnehmen von
elektrischen Anlagen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2)
j) Erdung und Potentialausgleich herstellen, Erdungs-
und Schleifenwiderstände messen und beurteilen
m) Antriebssysteme in Betrieb nehmen, Betriebswerte
einstellen
p) Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit
prüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen sicher-
stellen
q) Not-Aus- und Meldesysteme sowie mechanische
Sicherheitsvorrichtungen prüfen
r) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen
Verträglichkeit kontrollieren
s) Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation
erstellen und anpassen, Anlagen oder Systeme über-
geben


Zeitrahmen 7: Anlagen und Systeme warten

Lfd. Nr. Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)
Zeitliche Richtwerte
in Monaten
im Ausbildungsjahr
12
1234
1Instandhalten
von Anlagen und
Systemen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 3)
a) Anlagen und Systeme nach Wartungs- und Instand-
haltungsplänen warten, Verschleißteile im Rahmen der
vorbeugenden Instandhaltung austauschen
b) Systemparameter mit vorgegebenen Werten verglei-
chen und einstellen
c) Schutzmaßnahmen und Sicherheitseinrichtungen bei
der Wiederinbetriebnahme instand gesetzter Geräte
oder Anlagenteile einstellen und deren Wirksamkeit
prüfen
d) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
 2 bis 4


Abschnitt 3: Erstes und Zweites Ausbildungsjahr Industrieelektriker/Industrieelektrikerin Fachrichtung Geräte und Systeme

Zeitrahmen 1: Komponenten herstellen, Baugruppen montieren

Lfd. Nr. Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)
Zeitliche Richtwerte
in Monaten
im Ausbildungsjahr
12
1234
1Bearbeiten, Montieren
und Verbinden mecha-
nischer Komponenten
und elektrischer
Betriebsmittel
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1)
a) mechanische Komponenten manuell und maschinell
bearbeiten
b) Bauteile und Baugruppen montieren und demontieren
c) Kabel und Leitungen auswählen und zurichten sowie
Bauteile, Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen
Anschlusstechniken verbinden
1 bis 3
2Messen und
Analysieren von
elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
b) elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
3Technische
Auftragsanalyse
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)
a) Auftragsanforderungen analysieren


Zeitrahmen 2: Komponenten und Baugruppen montieren und anschließen

Lfd. Nr. Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)
Zeitliche Richtwerte
in Monaten
im Ausbildungsjahr
12
1234
1Bearbeiten, Montieren
und Verbinden mecha-
nischer Komponenten
und elektrischer
Betriebsmittel
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1)
d) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beach-
tung technischer Auftragsvorgaben und der elektro-
magnetischen Verträglichkeit festlegen
e) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme
auswählen und montieren
f) Kabel und Leitungen installieren
3 bis 5
2Beurteilen der
Sicherheit von
elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
a) Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten
b) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sons-
tige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strom-
belastbarkeit und Drehfeld, beurteilen
c) Schutzarten und Schutzklassen von elektrischen
Betriebsmitteln oder Anlagen hinsichtlich der Um-
gebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für
Räume besonderer Art beurteilen
3Technische
Auftragsanalyse
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 1
b) mechanische, elektrische und elektronische Kom-
ponenten auswählen
4Herstellen und
Inbetriebnehmen von
Geräten und Systemen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 3)
a) konstruktiven Aufbau herstellen
b) Hardwarekomponenten montieren und anschließen
c) Leitungen der Kommunikationstechnik konfektionieren
und Komponenten verbinden


Zeitrahmen 3: Elektronische Schaltungen erstellen; Funktionen prüfen, systematische Fehlersuche durchführen

Lfd. Nr. Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)
Zeitliche Richtwerte
in Monaten
im Ausbildungsjahr
12
1234
1Messen und
Analysieren von
elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d) Steuerschaltungen analysieren
e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
f) systematische Fehlersuche durchführen
3 bis 5
2Technische
Auftragsanalyse
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 1)
c) die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Ab-
läufe und Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen
der Aufgabe analysieren
3Fertigen von
Komponenten und
Geräten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 2)
c) Bauteile und Baugruppen beschaffen
d) Leiterplatten erstellen und bestücken


Zeitrahmen 4: IT-Systeme installieren und konfigurieren

Lfd. Nr. Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)
Zeitliche Richtwerte
in Monaten
im Ausbildungsjahr
12
1234
1Beurteilen der
Sicherheit von
elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
a) Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten
g) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen
Verträglichkeit kontrollieren
h) Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, doku-
mentieren und nachweisen
1 bis 3
2Installieren und
Konfigurieren von
IT-Systemen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen
b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installie-
ren und konfigurieren
c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d) Tools und Testprogramme einsetzen
3Herstellen und
Inbetriebnehmen von
Geräten und Systemen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 3)
h) Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation er-
stellen und anpassen, Geräte oder Systeme übergeben


Zeitrahmen 5: Funktionen von Geräten und Systemen prüfen und Sicherheit beurteilen

Lfd. Nr. Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)
Zeitliche Richtwerte
in Monaten
im Ausbildungsjahr
12
1234
1Messen und
Analysieren von
elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
b) elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d) Steuerschaltungen analysieren
e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funk-
tion prüfen und bewerten
3 bis 5
2Beurteilen der
Sicherheit von
elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
a) Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten
b) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sons-
tige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombe-
lastbarkeit und Drehfeld, beurteilen
c) Schutzarten und Schutzklassen von elektrischen
Betriebsmitteln oder Anlagen hinsichtlich der Umge-
bungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für
Räume besonderer Art beurteilen
d) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Be-
triebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch
Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten
e) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen unter Fehlerbe-
dingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Über-
stromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtun-
gen, prüfen und bewerten
f) Einhaltung der Brandschutzbestimmungen beim Errich-
ten und Betreiben elektrischer Betriebsmittel und Anla-
gen beurteilen
g) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen
Verträglichkeit kontrollieren
h) Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, doku-
mentieren und nachweisen
3Technische
Auftragsanalyse
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 1)
a) Auftragsanforderungen analysieren
c) die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Ab-
läufe und Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen
der Aufgabe analysieren


Zeitrahmen 6: Elektronische Geräte und Systeme fertigen, konfigurieren und in Betrieb nehmen

Lfd. Nr. Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)
Zeitliche Richtwerte
in Monaten
im Ausbildungsjahr
12
1234
1Beurteilen der
Sicherheit von
elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
d) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Ge-
räte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen
und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung
gewährleisten
e) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen unter Fehler-
bedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit
Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutz-
einrichtungen, prüfen und bewerten
g) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen
Verträglichkeit kontrollieren
h) Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, doku-
mentieren und nachweisen
4 bis 6
2Fertigen von
Komponenten und
Geräten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 2)
a) Entwürfe und Layouts erstellen
b) Fertigungsunterlagen erstellen
d) Leiterplatten erstellen und bestücken
e) Hardwarekomponenten, Geräte und Systeme anpas-
sen, montieren, anschließen und prüfen
f) komponentenspezifische Software installieren, konfigu-
rieren und anpassen
g) Komponenten prüfen und in Betrieb nehmen
h) Produktdokumentationen erstellen
3Herstellen und
Inbetriebnehmen von
Geräten und Systemen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 3)
a) konstruktiven Aufbau herstellen
b) Hardwarekomponenten montieren und anschließen
c) Leitungen der Kommunikationstechnik konfektionieren
und Komponenten verbinden
d) elektrische Geräte herstellen
e) Baugruppen hard- und softwareseitig einstellen, prüfen
und in Betrieb nehmen
f) Geräte und Systeme nach Checkliste prüfen
g) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen
Verträglichkeit kontrollieren
h) Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentationen
erstellen und anpassen, Geräte oder Systeme über-
geben


Zeitrahmen 7: Geräte und Systeme kundenspezifisch anpassen

Lfd. Nr. Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
(vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung)
Zeitliche Richtwerte
in Monaten
im Ausbildungsjahr
12
1234
1Beurteilen der
Sicherheit von
elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
a) Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten
g) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen
Verträglichkeit kontrollieren
h) Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, doku-
mentieren und nachweisen
2 bis 4
2Technische
Auftragsanalyse
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 1)
a) Auftragsanforderungen analysieren
c) die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Ab-
läufe und Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen
der Aufgabe analysieren
d) Änderungen planen und dokumentieren
3Herstellen und
Inbetriebnehmen von
Geräten und Systemen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 3)
h) Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentationen
erstellen und anpassen, Geräte oder Systeme über-
geben