Das
Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Februar 2001 (BGBl. I S. 253), zuletzt geändert durch Artikel
15 Abs. 74 des Gesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 2 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Der Arbeitgeber darf die Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses oder die Übernahme des Arbeitnehmers in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nicht aus Anlass des Wehrdienstes ablehnen."
- 2.
- In § 12 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„In einer betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung beschränkt sich eine Anrechnung nach Satz 1 auf die Berücksichtigung bei den Unverfallbarkeitsfristen nach dem Betriebsrentengesetz."
- 3.
- § 16 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 3 Satz 2 gilt mit Ausnahme von Übungen (§ 61 des Soldatengesetzes) entsprechend."
B. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 2055