Die
Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung vom
3. Juni 2005 (BGBl. I S. 1566) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 8 Absatz 1 Nummer 1 wird folgender Satz angefügt:
„Diese Zugtrassen sind im Internet zu veröffentlichen und die Adresse im Bundesanzeiger bekannt zu machen."
- 2.
- In § 9 Absatz 4 wird die bisherige Nummer 1 die Nummer 2 und die bisherige Nummer 2 die Nummer 1.
Dem Teil II der Anlage
1 der
Bundeseisenbahngebührenverordnung vom
27. März 2008 (BGBl. I S. 546) werden nach Nummer 7 folgende Nummern angefügt:
Nr. | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr |
„8 | Entscheidung über die Zugangsbe- rechtigung im grenzüberschreitenden Personenverkehr | § 14g Abs. 3 AEG | 200 Euro bis 600 Euro |
9 | Genehmigung der Verlängerung eines Rahmenvertrages über die Nutzung von Zugtrassen | § 38 Abs. 8 AEG | 1.500 Euro bis 3.500 Euro". |
Die durch Artikel
2 dem Teil II der Anlage angefügte neue Nummer 9 tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Die Verordnung tritt im Übrigen am 1. Januar 2010 in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. Juni 2009.
Der Bundesrat hat zugestimmt.