Änderung § 6 Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom 07.06.2007

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.06.2007 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 07.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.06.2007 BGBl. I S. 986

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Sonstige Beschränkungen der baulichen Nutzung


(Text alte Fassung)

Die nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 zulässigen baulichen Anlagen sowie Wohnungen in der Schutzzone 2 dürfen nur errichtet werden, sofern sie den nach § 7 festgesetzten Schallschutzanforderungen genügen.

(Text neue Fassung)

Die nach § 5 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 zulässigen baulichen Anlagen sowie Wohnungen in der Tag-Schutzzone 2 dürfen nur errichtet werden, sofern sie den nach § 7 festgesetzten Schallschutzanforderungen genügen.




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