§ 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.06.2007 geltenden Fassung | § 6 n.F. (neue Fassung) in der am 07.06.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 01.06.2007 BGBl. I S. 986 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Sonstige Beschränkungen der baulichen Nutzung | |
(Text alte Fassung) Die nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 zulässigen baulichen Anlagen sowie Wohnungen in der Schutzzone 2 dürfen nur errichtet werden, sofern sie den nach § 7 festgesetzten Schallschutzanforderungen genügen. | (Text neue Fassung) Die nach § 5 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 zulässigen baulichen Anlagen sowie Wohnungen in der Tag-Schutzzone 2 dürfen nur errichtet werden, sofern sie den nach § 7 festgesetzten Schallschutzanforderungen genügen. |