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Anlage 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin (BergbauTechnAusbV k.a.Abk.)
V. v. 04.06.2009 BGBl. I S. 1240 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.05.2015 BGBl. I S. 683
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-51 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-51 Berufliche Bildung
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Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin - Zeitliche Gliederung -
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Abschnitt 1
Abschnitt 2
Zeitrahmen 2 Inbetriebnehmen
Zeitrahmen 3 Hohlräume erstellen und erschließen
Zeitrahmen 4 Montieren, Demontieren und Transportieren
Zeitrahmen 5 Anlagen, Maschinen und Systeme bedienen und warten
Abschnitt 3
Fachrichtung Tiefbautechnik
Zeitrahmen 7 Grubenbaue herstellen, unterhalten und verwahren
Zeitrahmen 8 Rohstoffe gewinnen und fördern
Fachrichtung Tiefbohrtechnik
Zeitrahmen 9 Bohrlöcher herstellen, unterhalten und verwahren
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab- schluss, Dauer und Beendigung, erklären, Rechtsform und Aufbau des Ausbildungsbetriebes erläutern b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungs- vertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläu- tern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be- schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver- tretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver- fassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | |
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits- platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvor- schriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen- den; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | |
4 | Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs- betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Bei- spielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nende Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt- schonenden Entsorgung zuführen |
Abschnitt 2
- 1.
- bis 3. Ausbildungshalbjahr:
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Werkstoffbearbeitung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beur- teilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen c) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein- schließlich der Werkzeuge sicherstellen d) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen e) Werkstücke durch manuelle Fertigungsverfahren her- stellen f) Werkstücke durch maschinelle Fertigungsverfahren, ins- besondere Bohren und Sägen, herstellen g) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen h) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen | 2 bis 4 |
2 | Steuerungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | c) programmierbare Automatisierungssysteme auf Funk- tionsfähigkeit überprüfen | |
3 | Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Be- dienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | b) Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren | |
4 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) | a) Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recher- chieren, Informationen auswerten b) betriebliche Kommunikationsmittel nutzen c) IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen d) Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schalt- pläne anwenden | |
5 | Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor- gaben einrichten b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt- schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch- führen d) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden j) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen- tieren | |
6 | Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7) | c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe- reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb- nisse prüfen und beurteilen |
Zeitrahmen 2 Inbetriebnehmen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Steuerungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | a) steuerungstechnische Unterlagen erstellen und aus- werten b) Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik an- wenden c) programmierbare Automatisierungssysteme auf Funk- tionsfähigkeit überprüfen | 2 bis 4 |
2 | Heben und Bewegen von Lasten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | a) Lastaufnahme- und Lastanschlagmittel hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkeiten unterscheiden und auswählen b) Hub- und Transporteinrichtungen auf Funktionsfähigkeit kontrollieren und einsetzen d) beim manuellen Transport Einrichtungen und Hilfsmittel ergonomisch einsetzen und einen gesundheitsbewussten Bewegungsablauf beachten | |
3 | Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Be- dienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | a) Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden e) Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und be- dienen | |
4 | Förderung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | a) Fördersysteme unterscheiden | |
5 | Logistik und Transport (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nr. 8) | a) betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen hand- haben | |
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) | a) Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recher- chieren, Informationen auswerten b) betriebliche Kommunikationsmittel nutzen d) Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schalt- pläne anwenden | |
7 | Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor- gaben einrichten b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt- schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch- führen d) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden j) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen- tieren | |
8 | Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7) | a) betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwenden c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe- reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb- nisse prüfen und beurteilen |
Zeitrahmen 3 Hohlräume erstellen und erschließen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Heben und Bewegen von Lasten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | b) Hub- und Transporteinrichtungen auf Funktionsfähigkeit kontrollieren und einsetzen d) beim manuellen Transport Einrichtungen und Hilfsmittel ergonomisch einsetzen und einen gesundheitsbewussten Bewegungsablauf beachten | 4 bis 6 |
2 | Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Be- dienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | b) Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren e) Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und be- dienen f) Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen | |
3 | Geologie und Gebirgsmechanik, Lagerstättenerschlie- ßung, Bergmännische Hohlräume (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | a) geologischen Aufbau von Lagerstätten beschreiben b) geologische Gegebenheiten durch Bohrungen erkunden c) Druckverhältnisse im Gebirge beschreiben d) Arten von Lagerstätten unterscheiden und den Auf- schluss erklären e) bei der Erstellung, Sicherung und Unterhaltung von Hohlräumen unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten mitwirken f) die Vorschriften des vorbeugenden Explosionsschutzes anwenden | |
4 | Logistik und Transport (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | b) Transportmittel unterscheiden f) Transport ausführen, Material unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften lagern | |
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) | d) Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schalt- pläne anwenden e) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden | |
6 | Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor- gaben einrichten b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt- schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch- führen d) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen g) im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen j) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen- tieren | |
7 | Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7) | c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe- reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Ender- gebnisse prüfen und beurteilen |
Zeitrahmen 4 Montieren, Demontieren und Transportieren
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Steuerungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | b) Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik an- wenden | 3 bis 5 |
2 | Heben und Bewegen von Lasten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | a) Lastaufnahme- und Lastanschlagmittel hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkeiten unterscheiden und auswählen | |
3 | Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Be- dienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | a) Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden b) Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren c) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnen d) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern e) Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und be- dienen f) Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen | |
4 | Logistik und Transport (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | b) Transportmittel unterscheiden c) Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneu- matischer und hydraulischer Transportsysteme über- prüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollieren d) Transportmittel unter Beachtung der betrieblichen Vor- schriften in und außer Betrieb nehmen e) Transportwege herrichten und sichern f) Transport ausführen, Material unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften lagern g) Betriebsmittel für Sondertransporte unterscheiden und auswählen h) Betriebsmittel für Sondertransporte be- und entladen, Sondertransport durchführen, Transportgut sichern | |
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) | a) Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recher- chieren, Informationen auswerten b) betriebliche Kommunikationsmittel nutzen c) IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen d) Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schalt- pläne anwenden | |
6 | Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor- gaben einrichten b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt- schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch- führen d) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und be- werten f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt- schaftlichkeit vergleichen g) im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglich- keiten nutzen i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden j) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen- tieren | |
7 | Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7) | a) betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwenden b) Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maß- nahmen beachten c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe- reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb- nisse prüfen und beurteilen |
Zeitrahmen 5 Anlagen, Maschinen und Systeme bedienen und warten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Steuerungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | b) Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik an- wenden c) programmierbare Automatisierungssysteme auf Funk- tionsfähigkeit überprüfen | 2 bis 4 |
2 | Heben und Bewegen von Lasten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | c) Unregelmäßigkeiten am dynamischen Fahrverhalten er- kennen und geeignete Maßnahmen einleiten | |
3 | Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Be- dienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | d) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern e) Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und be- dienen f) Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen | |
4 | Förderung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | a) Fördersysteme unterscheiden b) Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneu- matischer und hydraulischer Fördersysteme überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollieren c) Fördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vor- schriften in und außer Betrieb nehmen d) Fördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregel- mäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten | |
5 | Logistik und Transport (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | a) betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen hand- haben | |
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) | a) Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recher- chieren, Informationen auswerten d) Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schalt- pläne anwenden | |
7 | Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6) | b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt- schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch- führen d) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und be- werten g) im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden j) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen- tieren | |
8 | Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7) | a) betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwenden b) Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maß- nahmen beachten c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe- reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb- nisse prüfen und beurteilen d) Betriebsstörungen systematisch bearbeiten |
- 4.
- bis 6. Ausbildungshalbjahr:
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Steuerungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | b) Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik an- wenden c) programmierbare Automatisierungssysteme auf Funk- tionsfähigkeit überprüfen | 5 bis 7 |
2 | Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Be- dienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | b) Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren e) Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und be- dienen f) Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen | |
3 | Geologie und Gebirgs- mechanik, Lagerstätten- erschließung, Bergmän- nische Hohlräume (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | a) geologischen Aufbau von Lagerstätten beschreiben b) geologische Gegebenheiten durch Bohrungen erkunden c) Druckverhältnisse im Gebirge beschreiben d) Arten von Lagerstätten unterscheiden und den Auf- schluss erklären | |
4 | Gewinnung und Deponierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | a) Rohstoffe unter Berücksichtigung der Abbau- und Gewinnungsverfahren lösen, laden und abfördern b) Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes im Gewin- nungsbereich durchführen c) im Abbau eingesetzte Fördereinrichtungen und Gewin- nungsmaschinen anwenden und veränderten Betriebs- situationen anpassen d) Deponiestoffe beschreiben, Hohlräume für das Ein- bringen von Deponiematerial vorbereiten e) Deponiematerial kontrollieren f) Betriebsmittel für das Transportieren und Einbringen von Deponiematerial anwenden | |
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) | c) IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen | |
6 | Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor- gaben einrichten b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt- schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch- führen d) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und be- werten g) im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen j) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen- tieren | |
7 | Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7) | c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe- reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb- nisse prüfen und beurteilen |
Abschnitt 3
Fachrichtung Tiefbautechnik
Zeitrahmen 7 Grubenbaue herstellen, unterhalten und verwahren
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Steuerungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | b) Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik an- wenden c) programmierbare Automatisierungssysteme auf Funk- tionsfähigkeit überprüfen | 6 bis 8 |
2 | Heben und Bewegen von Lasten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | d) beim manuellen Transport Einrichtungen und Hilfsmittel ergonomisch einsetzen und einen gesundheitsbewussten Bewegungsablauf beachten | |
3 | Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Syste- men und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | b) Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren c) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnen e) Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und be- dienen f) Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen | |
4 | Geologie und Gebirgs- mechanik, Lagerstätten- erschließung, Bergmän- nische Hohlräume (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | e) bei der Erstellung, Sicherung und Unterhaltung von Hohlräumen unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten mitwirken f) die Vorschriften des vorbeugenden Explosionsschutzes anwenden | |
5 | Förderung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | b) Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneu- matischer und hydraulischer Fördersysteme überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollieren c) Fördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vor- schriften in und außer Betrieb nehmen d) Fördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregel- mäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten | |
6 | Logistik und Transport (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | a) betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen hand- haben d) Transportmittel unter Beachtung der betrieblichen Vor- schriften in und außer Betrieb nehmen e) Transportwege herrichten und sichern f) Transport ausführen, Material unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften lagern g) Betriebsmittel für Sondertransporte unterscheiden und auswählen h) Betriebsmittel für Sondertransporte be- und entladen, Sondertransport durchführen, Transportgut sichern | |
7 | Bewetterungs- und Klimatechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | a) Wetterarten und Wirkungsweise der Grubenbewetterung erläutern b) Einrichtungen und Betriebsmittel der Grubenbewetterung unterscheiden und auf Funktionsfähigkeit überprüfen c) Bewetterungssysteme unterscheiden, Bauwerke zur Regelung und Führung von Wetterströmen ein- und ausbauen und in Stand halten d) Wetterdaten bewerten e) Aufbau und Wirkungsweise von Klimaanlagen beschrei- ben, Betriebswerte bewerten f) Klimaanlagen einbauen und warten | |
8 | Vortriebs- und Gewinnungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | a) Grubenbaue unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten herstellen und beherrschen b) Grubenbaue durch Ausbau sichern c) Grubenbaue funktional unterhalten d) Grubenbaue verwahren | |
9 | Fahrung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | a) Fahrungssysteme unterscheiden b) Betriebsbereitschaft von Fahrungssystemen überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollieren c) Fahrungssysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen, benutzen und außer Be- trieb nehmen d) Fahrungssysteme im Einsatz überprüfen und bei Un- regelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten | |
10 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) | b) betriebliche Kommunikationsmittel nutzen c) IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen | |
11 | Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor- gaben einrichten b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt- schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch- führen d) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und be- werten g) im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen j) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen- tieren | |
12 | Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7) | c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe- reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb- nisse prüfen und beurteilen d) Betriebsstörungen systematisch bearbeiten |
Zeitrahmen 8 Rohstoffe gewinnen und fördern
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Be- dienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | b) Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren c) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnen e) Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und be- dienen f) Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen | 4 bis 6 |
2 | Gewinnung und Deponierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | a) Rohstoffe unter Berücksichtigung der Abbau- und Gewinnungsverfahren lösen, laden und abfördern b) Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes im Gewin- nungsbereich durchführen c) im Abbau eingesetzte Fördereinrichtungen und Gewin- nungsmaschinen anwenden und veränderten Betriebs- situationen anpassen | |
3 | Förderung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | c) Fördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vor- schriften in und außer Betrieb nehmen d) Fördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregel- mäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten | |
4 | Logistik und Transport (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | a) betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen hand- haben | |
5 | Bewetterungs- und Klimatechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | a) Wetterarten und Wirkungsweise der Grubenbewetterung erläutern d) Wetterdaten bewerten e) Aufbau und Wirkungsweise von Klimaanlagen beschrei- ben, Betriebswerte bewerten f) Klimaanlagen einbauen und warten | |
6 | Versatz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | a) Versatzverfahren beschreiben, Grubenbaue für das Ein- bringen von Versatz vorbereiten b) Betriebsmittel für das Fördern, Transportieren und Ein- bringen von Versatz anwenden c) Versatz einbringen und kontrollieren | |
7 | Vortriebs- und Gewinnungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | b) Grubenbaue durch Ausbau sichern e) betriebliche Abbau- und Gewinnungsverfahren an- wenden | |
8 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) | b) betriebliche Kommunikationsmittel nutzen c) IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen e) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden | |
9 | Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor- gaben einrichten b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt- schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch- führen d) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen g) im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen j) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen- tieren | |
10 | Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7) | c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe- reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb- nisse prüfen und beurteilen d) Betriebsstörungen systematisch bearbeiten |
Fachrichtung Tiefbohrtechnik
Zeitrahmen 9 Bohrlöcher herstellen, unterhalten und verwahren
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Steuerungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | b) Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik an- wenden c) programmierbare Automatisierungssysteme auf Funk- tionsfähigkeit überprüfen | 11 bis 13 |
2 | Heben und Bewegen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | a) Lastaufnahme- und Lastanschlagmittel hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkeiten unterscheiden und auswählen b) Hub- und Transporteinrichtungen auf Funktionsfähigkeit kontrollieren und einsetzen c) Unregelmäßigkeiten am dynamischen Fahrverhalten er- kennen und geeignete Maßnahmen einleiten | |
3 | Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Be- dienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | b) Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren e) Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und be- dienen f) Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen | |
4 | Geologie und Gebirgs- mechanik, Lagerstätten- erschließung, Bergmän- nische Hohlräume (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | e) bei der Erstellung, Sicherung und Unterhaltung von Hohl- räumen unter Berücksichtigung der geologischen Ge- gebenheiten mitwirken f) die Vorschriften des vorbeugenden Explosionsschutzes anwenden | |
5 | Gewinnung und Deponierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | a) Rohstoffe unter Berücksichtigung der Abbau- und Ge- winnungsverfahren lösen, laden und abfördern b) Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes im Gewin- nungsbereich durchführen c) im Abbau eingesetzte Fördereinrichtungen und Gewin- nungsmaschinen anwenden und veränderten Betriebs- situationen anpassen | |
6 | Förderung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | b) Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneu- matischer und hydraulischer Fördersysteme überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollieren c) Fördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vor- schriften in und außer Betrieb nehmen d) Fördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregel- mäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten | |
7 | Bohrtechnische Ausrüstung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) | a) Bohrgerüste nach Verwendungsart unterscheiden b) Antriebsaggregate bedienen und warten c) Pumpen bedienen und warten d) Behältersysteme und Tankanlagen bedienen und warten e) Anlagen der Mess-, Regel- und Sicherheitstechnik be- dienen | |
8 | Bohrlochkonstruktion (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) | a) Hohlräume unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten herstellen und beherrschen b) Hohlräume durch Ausbau sichern c) Elemente der Bohrlochkonstruktion für den Verbau vor- bereiten d) Druckstufen und Materialgüteanforderungen mittels vor- gegebener Maße kontrollieren e) Bauteile auf Vollständigkeit, Maßhaltigkeit und Beschaf- fenheit der Kontakt- und Dichtflächen überprüfen f) Elemente der Bohrlochkonstruktion nach technologi- schen Vorgaben montieren g) verbaute Elemente auf Funktionsfähigkeit kontrollieren h) Fehler der Bohrlochkonstruktion erkennen und geeignete Maßnahmen zu deren Behebung einleiten i) Hohlräume funktionsfähig erhalten j) Hohlräume verwahren | |
9 | Bohrlochmessung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) | a) Messverfahren nach Anwendungsarten unterscheiden b) Durchführung der Messung unterstützen | |
10 | Zementierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) | a) Zementeigenschaften und die Verwendung von Zemen- ten in der Bohrtechnik nach Anwendungsarten unter- scheiden b) Zementationsverfahren beschreiben c) Durchführung der Zementation unterstützen | |
11 | Spülungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5) | a) Aufgaben der Spülung beschreiben b) Spülungsarten den Aufgaben zuordnen c) Spülung nach Vorgaben bearbeiten d) Spülung entsorgen e) Spülungsparameter messen und dokumentieren | |
12 | Bohrregime (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6) | a) das Zusammenwirken von Gesteinseigenschaften und Gesteinszerstörung beschreiben b) Zusammenwirken der Bohrparameter beschreiben, Bohr- parameter nach Vorgaben umsetzen und dokumentieren c) Bohr-, Fräs- und Fangwerkzeuge unterscheiden d) Bohrgarnituren und Bohrstrangelemente nach Vorgaben zusammenstellen und ein- und ausbauen e) Durchführung bohrtechnischer Sonderaufgaben unter- stützen | |
13 | Bohrlochkontrolle (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 7) | a) Ausrüstungen zur Kontrolle von Bohrlöchern unterschei- den und bedienen b) Anomalien im Bohrprozess, insbesondere Zuflüsse und Verluste, erkennen und beherrschen | |
14 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) | d) Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schalt- pläne anwenden e) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden | |
15 | Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor- gaben einrichten b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellen c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt- schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch- führen d) Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und be- werten f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt- schaftlichkeit vergleichen g) im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden j) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen- tieren | |
16 | Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7) | a) betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwenden b) Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maß- nahmen beachten c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe- reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb- nisse prüfen und beurteilen d) Betriebsstörungen systematisch bearbeiten |
Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 BergbauTechnAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BergbauTechnAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 BergbauTechnAusbV Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
... Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2 , Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, ...
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