Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 6 Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin vom 01.08.2015

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. BergbauTechnAusbVÄndV am 1. August 2015 und Änderungshistorie der BergbauTechnAusbV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2015 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.05.2015 BGBl. I S. 683

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Teil 1 der Abschlussprüfung


(Text neue Fassung)

§ 6 Inhalt von Teil 1


vorherige Änderung

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung
erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus
den Prüfungsbereichen:

1. Montagetechnik,

2. Lagerstätte.

(4) Für den Prüfungsbereich Montagetechnik bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) technische Unterlagen anwenden,

b) Arbeitsabläufe planen
und abstimmen,

c) Betriebsmittel und Werkzeuge auswählen und einsetzen,

d) Montageaufträge unter Beachtung von Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz ausführen,

e) montierte Baugruppen auf Funktionsfähigkeit überprüfen,

f) Prüfverfahren anwenden,

g) Ergebnisse dokumentieren und

h) Kommunikationsformen und -regeln anwenden

kann;

2. der Prüfling soll bis zu zwei Arbeitsproben durchführen, hierüber ein situatives Fachgespräch führen und schriftliche Aufgaben bearbeiten;

3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden, davon für die bis zu zwei Arbeitsproben drei Stunden einschließlich einem situativen Fachgespräch von höchstens zehn Minuten und für die schriftlichen Aufgaben 60 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Lagerstätte bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) geologische und gebirgsmechanische Gegebenheiten beschreiben,

b) Verfahren zur Lagerstättenerschließung unterscheiden,

c) Betriebsmittel zur Hohlraumerstellung auswählen und deren Auswahl begründen,

d) Unterlagen für die Infrastruktur auswerten und

e) Massen-, Druck-, Flächen- und Volumenberechnungen durchführen

kann;

2. der Prüfling soll eine ganzheitliche Aufgabe schriftlich bearbeiten und die Ergebnisse in praxisüblicher Form dokumentieren;

3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.




Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.