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Änderung § 7 Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin vom 01.08.2015

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2015 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.05.2015 BGBl. I S. 683

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Tiefbautechnik


(Text neue Fassung)

§ 7 Prüfungsbereiche von Teil 1


vorherige Änderung

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1. Bergbaulogistik,

2. Bergbautechnik,

3. Wirtschafts-
und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Bergbaulogistik bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) bergbaulogistische Aufträge planen und durchführen,

b) technische und organisatorische Schnittstellen festlegen,

c) technische Unterlagen anwenden,

d) Transport- und Fördermittel auswählen und einsetzen,

e) Fahrung unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit gestalten und durchführen und

f) bei bergbaulogistischen Prozessen Gefährdungen analysieren, dokumentieren und Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Umwelt- und Gesundheitsschutz ergreifen

kann;

2. der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen, hierüber ein situatives Fachgespräch führen und schriftliche Aufgaben bearbeiten;

3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden, davon für die Arbeitsprobe einschließlich einem situativen Fachgespräch von höchstens zehn Minuten drei Stunden und für die schriftlichen Aufgaben 60 Minuten.

(4) Für den Prüfungsbereich Bergbautechnik bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) Arbeitsabläufe planen und abstimmen,

b) technische und organisatorische Schnittstellen festlegen,

c) technische Unterlagen anwenden,

d) Grubenbaue unter Berücksichtigung sicherheitlicher Anforderungen herstellen, unterhalten und verwahren,

e) Rohstoffe gewinnen,

f) Grubenbaue bewettern und klimatisieren sowie

g) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten

kann;

2. der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen, hierüber je ein situatives Fachgespräch führen und schriftliche Aufgaben bearbeiten;

3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt fünf Stunden und 30 Minuten, davon für die Arbeitsproben vier Stunden einschließlich situativer Fachgespräche von höchstens je zehn Minuten und für die schriftlichen Aufgaben 90 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2. der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich lösen;

3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.




Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1. Montagetechnik und

2. Lagerstätte.