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Änderung § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin vom 01.08.2015

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2015 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.05.2015 BGBl. I S. 683

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Gewichtungs- und Bestehensregelungen


(Text neue Fassung)

§ 8 Prüfungsbereich „Montagetechnik"


vorherige Änderung

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1. Prüfungsbereich Montagetechnik 10 Prozent,

2. Prüfungsbereich Lagerstätte 20 Prozent,

3. Prüfungsbereich Bergbaulogistik 20 Prozent,

4. Prüfungsbereich Bergbautechnik 40 Prozent,

5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen


1. im Gesamtergebnis von Teil 1
und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens 'ausreichend',

2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens 'ausreichend',


3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens 'ausreichend'
und

4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit 'ungenügend'

bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als 'ausreichend' bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.



(1) Im Prüfungsbereich 'Montagetechnik' soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1. technische Unterlagen anzuwenden,

2. montagetechnische Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen,

3. Betriebsmittel und Werkzeuge auszuwählen und einzusetzen,

4. Montageaufträge unter Beachtung von Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz auszuführen,

5. montierte Baugruppen auf Funktionsfähigkeit zu überprüfen,

6. Prüfverfahren anzuwenden,


7. Ergebnisse zu dokumentieren
und

8. Kommunikationsformen und -regeln anzuwenden.


(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen, hierüber ein situatives Fachgespräch führen
und Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 225 Minuten. Davon entfallen auf die Arbeitsprobe einschließlich dem situativem Fachgespräch von höchstens 10 Minuten 180 Minuten und auf die schriftlichen Aufgaben 45 Minuten.