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Änderung § 10 Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin vom 01.08.2015

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2015 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.05.2015 BGBl. I S. 683

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Gewichtungs- und Bestehensregelungen


(Text neue Fassung)

§ 10 Inhalt von Teil 2


vorherige Änderung

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1. Prüfungsbereich Montagetechnik 10 Prozent,

2. Prüfungsbereich Lagerstätte 20 Prozent,

3. Prüfungsbereich Bergbaulogistik 20 Prozent,

4. Prüfungsbereich Bohrtechnik 40 Prozent,

5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die
Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens 'ausreichend',

2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens 'ausreichend',

3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von
Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens 'ausreichend' und

4. in keinem Prüfungsbereich
von Teil 2 der Abschlussprüfung mit 'ungenügend'

bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter
als 'ausreichend' bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In
Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.