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Änderung § 11 Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin vom 01.08.2015

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2015 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.05.2015 BGBl. I S. 683

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse


(Text neue Fassung)

§ 11 Prüfungsbereiche von Teil 2 in der Fachrichtung „Tiefbautechnik"


vorherige Änderung

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Ausbildungsberuf Bergmechaniker bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde.



Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung 'Tiefbautechnik' findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:

1. Bergbautechnische Prozesse,

2. Bergbautechnik
und Bergrecht,

3. Wirtschafts- und Sozialkunde.



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