§ 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2015 geltenden Fassung | § 11 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.05.2015 BGBl. I S. 683 |
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(Text alte Fassung) § 11 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse | (Text neue Fassung)§ 11 Prüfungsbereiche von Teil 2 in der Fachrichtung „Tiefbautechnik" |
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Ausbildungsberuf Bergmechaniker bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde. | Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung 'Tiefbautechnik' findet in folgenden Prüfungsbereichen statt: 1. Bergbautechnische Prozesse, 2. Bergbautechnik und Bergrecht, 3. Wirtschafts- und Sozialkunde. |