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Änderung § 13 Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin vom 01.08.2015

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§ 13 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2015 geltenden Fassung
§ 13 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.05.2015 BGBl. I S. 683

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§ 13 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 13 Prüfungsbereich „Bergbautechnik und Bergrecht"


vorherige Änderung

 


(1) Im Prüfungsbereich 'Bergbautechnik und Bergrecht' soll der Prüfling darstellen, dass er in der Lage ist,

1. bergbautechnische und bergbaulogistische Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen,

2. technische und organisatorische Schnittstellen festzulegen,

3. technische Unterlagen anzuwenden,

4. sicherheitstechnische Anforderungen bei der Herstellung, Unterhaltung und Verwahrung von Grubenbauen zu berücksichtigen,

5. Rohstoffe zu gewinnen,

6. Grubenbaue zu bewettern und zu klimatisieren,

7. Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und zu bewerten,

8. Transport- und Fördermittel auszuwählen und einzusetzen,

9. Fahrung unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit zu gestalten und durchzuführen,

10. bei bergbautechnischen und bergbaulogistischen Prozessen Gefährdungen zu analysieren und zu dokumentieren,

11. Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Umwelt- und Gesundheitsschutz zu ergreifen und

12. Gesetze und Verordnungen des Bergrechtes anzuwenden.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.