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Änderung § 14 Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin vom 01.08.2015

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§ 14 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2015 geltenden Fassung
§ 14 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.05.2015 BGBl. I S. 683

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§ 14 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 14 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"


vorherige Änderung

 


(1) Im Prüfungsbereich 'Wirtschafts- und Sozialkunde' soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.