§ 14 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2015 geltenden Fassung | § 14 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.05.2015 BGBl. I S. 683 |
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(Text alte Fassung) § 14 (neu) | (Text neue Fassung)§ 14 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" |
(1) Im Prüfungsbereich 'Wirtschafts- und Sozialkunde' soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen. (2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. |