Änderung § 16 Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin vom 01.08.2015

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§ 16 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2015 geltenden Fassung
§ 16 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.05.2015 BGBl. I S. 683

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 16 Prüfungsbereiche von Teil 2 in der Fachrichtung „Tiefbohrtechnik"


vorherige Änderung

 


Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung 'Tiefbohrtechnik' findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:

1. Bohrtechnische Prozesse,

2. Bohrtechnik und Bergrecht,

3. Wirtschafts- und Sozialkunde.




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