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Änderung § 17 Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin vom 01.08.2015

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§ 17 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2015 geltenden Fassung
§ 17 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.05.2015 BGBl. I S. 683

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§ 17 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 17 Prüfungsbereich „Bohrtechnische Prozesse"


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(1) Im Prüfungsbereich 'Bohrtechnische Prozesse' soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1. bohrtechnische Prozesse zu analysieren, zu bewerten und unter Berücksichtigung geologischer, technischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und ökologischer Bedingungen durchzuführen,

2. bohrtechnische Prozesse zu dokumentieren,

3. Störungen im Bohrprozess zu analysieren und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einzuleiten.

(2) Der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen. Das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt. Unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden. Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 18 bis 24 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.