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Änderung § 18 Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin vom 01.08.2015

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§ 18 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2015 geltenden Fassung
§ 18 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.05.2015 BGBl. I S. 683

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§ 18 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 18 Prüfungsbereich „Bohrtechnik und Bergrecht"


vorherige Änderung

 


(1) Im Prüfungsbereich 'Bohrtechnik und Bergrecht' soll der Prüfling darstellen, dass er in der Lage ist,

1. bohrtechnische und bergbaulogistische Prozesse unter Berücksichtigung geologischer, technischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und ökologischer Bedingungen zu analysieren und zu bewerten,

2. Prozesse zu dokumentieren,

3. Störungen im Bohrprozess zu analysieren und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einzuleiten,

4. bohrtechnische und bergbaulogistische Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen,

5. technische und organisatorische Schnittstellen festzulegen,

6. technische Unterlagen anzuwenden,

7. Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und zu bewerten,

8. Transport- und Fördermittel auszuwählen,

9. bei bohrtechnischen und bergbaulogistischen Prozessen Gefährdungen zu analysieren und zu dokumentieren,

10. Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Umwelt- und Gesundheitsschutz zu ergreifen und

11. Gesetze und Verordnungen des Bergrechtes anzuwenden.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.


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