Änderung § 4 Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse vom 01.04.2014

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2014 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.03.2014 BGBl. I S. 269
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 113a Absatz 3 erster Halbsatz der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 229 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 72/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 1) geändert worden ist, ein Erzeugnis feilhält, anbietet, verkauft, liefert oder anderweitig in den Verkehr bringt.

(Text neue Fassung)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 76 Absatz 3 erster Halbsatz der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) ein Erzeugnis feilhält, anbietet, liefert oder anderweitig vermarktet.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 verstößt, indem er

1. ohne Erlaubnis nach Artikel 17 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Ware bewegt oder

2. einer mit einer Erlaubnis nach Artikel 17 Absatz 3 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.



(heute geltende Fassung) 
 



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