Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben

§ 1 - Bundesobergrenzenverordnung (BOgrV)

V. v. 11.06.2009 BGBl. I S. 1271 (Nr. 30); aufgehoben durch Artikel 3c G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163
Geltung ab 02.07.2009; FNA: 2032-1-35 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 1 Beförderungsämter für bestimmte Laufbahnen und Funktionen


§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) In den nachstehend aufgeführten Laufbahnen dürfen die Anteile der Beförderungsämter abweichend von § 26 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes folgende Obergrenzen nicht überschreiten:

1.
in der Bundespolizei

a)
in der Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes

in der Besoldungsgruppe A 8 50 Prozent,

in der Besoldungsgruppe A 9 50 Prozent;

diese Obergrenzen gelten nur für Planstellen, die Funktionen zugeordnet sind, in denen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei bis zum Eintritt in den Ruhestand verwendet werden können;

b)
in der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes

in der Besoldungsgruppe A 12 20 Prozent,

in der Besoldungsgruppe A 13 10 Prozent;

2.
in der Zollverwaltung

a)
in den Laufbahnen des mittleren Dienstes

in der Besoldungsgruppe A 8 30 Prozent,

in der Besoldungsgruppe A 9 40 Prozent;

b)
in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes

in der Besoldungsgruppe A 12 20 Prozent,

in der Besoldungsgruppe A 13 10 Prozent;

3.
in der Laufbahn des mittleren technischen Verwaltungsdienstes

in der Besoldungsgruppe A 8 35 Prozent,

in der Besoldungsgruppe A 9 15 Prozent;

4.
in der Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes

in der Besoldungsgruppe A 11 40 Prozent,

in der Besoldungsgruppe A 12 35 Prozent,

in der Besoldungsgruppe A 13 15 Prozent;

5.
in der Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes

in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung zusammen 45 Prozent, die Prozentsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl der Planstellen des höheren technischen Dienstes in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2.

(2) Abweichend von § 26 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes und von Absatz 1 dieser Verordnung dürfen nach Maßgabe sachgerechter Stellenbewertung für Beamtinnen und Beamte, die überwiegend im Bereich der Erstellung und Betreuung von Verfahren in der Informations- und Kommunikationstechnik verwendet werden, die Anteile der Beförderungsämter folgende Obergrenzen nicht überschreiten:

1.
in den Laufbahnen des mittleren Dienstes

in der Besoldungsgruppe A 8 50 Prozent,

in der Besoldungsgruppe A 9 20 Prozent;

2.
in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes

in der Besoldungsgruppe A 11 50 Prozent,

in der Besoldungsgruppe A 12 20 Prozent,

in der Besoldungsgruppe A 13 10 Prozent.

(3) Die Obergrenzen in Absatz 1 Nummer 3 und 4 sowie in Absatz 2 gelten nicht für Beamtinnen und Beamte in der Zollverwaltung.

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Zitierungen von § 1 BOgrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BOgrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BOgrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BOgrV Sonderregelungen für Beförderungsämter
... Obergrenzen nach Absatz 1 gelten nicht für Beamtinnen und Beamte des Bundes, soweit § 1 dieser Verordnung günstigere Regelungen ...
§ 4 BOgrV Flexibilisierung
... die in § 26 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes oder in den §§ 1 bis 3 dieser Verordnung festgesetzten Obergrenzen, gelten diese mit Zustimmung der jeweiligen ...


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