Gesetz zur Änderung des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes und des Düngegesetzes (DirektZahlVerpflGuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1284 (Nr. 31); Geltung ab 20.06.2009
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes
Artikel 2 Änderung des Düngegesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Änderung des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 20. Juni 2009 DirektZahlVerpflG § 2

In § 2 Absatz 1 Satz 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1767), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2008 (BGBl. I S. 738) geändert worden ist, wird das Datum „1. Januar 2009" durch das Datum „1. Juli 2010" ersetzt.

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Artikel 2 Änderung des Düngegesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 20. Juni 2009 DüG § 2

In § 2 Satz 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136) wird Nummer 1 wie folgt gefasst:

 
„1.
sind Düngemittel Stoffe, ausgenommen Kohlendioxid und Wasser, die dazu bestimmt sind,

a)
Nutzpflanzen Nährstoffe zuzuführen, um ihr Wachstum zu fördern, ihren Ertrag zu erhöhen oder ihre Qualität zu verbessern, oder

b)
die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten oder zu verbessern;".

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Artikel 3 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 19. Juni 2009.



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