1Für die Formblätter nach §
4 Absatz 1 des
Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und die Bescheinigung nach §
4 Absatz 3 ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage
2 zu verwenden.
2Die Bescheinigung nach §
4 Absatz 3 ist dem Formblatt als Anlage beizufügen.
3Die in der Bescheinigung nach §
4 Absatz 3 anzugebende Messgeräte-Identifikationsnummer setzt sich aus Hersteller-Kurzzeichen, Typ-/Seriennummer, Prüfstelle und letztem Prüftermin nach Jahr und Monat zusammen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 760
Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung und der Handwerksordnung
V. v. 14.06.2011 BGBl. I S. 1077