Änderung § 5 KÜO vom 13.04.2013

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§ 5 KÜO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.04.2013 geltenden Fassung
§ 5 KÜO n.F. (neue Fassung)
in der am 13.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 760

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Formblätter


(Text alte Fassung)

Für die Formblätter nach § 4 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 zu verwenden. Die Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 ist dem Formblatt als Anlage beizufügen.

(Text neue Fassung)

Für die Formblätter nach § 4 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und die Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 zu verwenden. Die Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 ist dem Formblatt als Anlage beizufügen.




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