Änderung Anlage 1 KÜO vom 13.04.2013

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Anlage 1 KÜO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.04.2013 geltenden Fassung
Anlage 1 KÜO n.F. (neue Fassung)
in der am 13.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 760
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4) Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen



| Anlagen und deren Benutzung
(soweit sie nach § 1 der Kehrung oder Überprüfung unterliegen) | Anzahl der
Kehrungen im
Kalenderjahr | Anzahl der
Überprüfungen

1 | Feste Brennstoffe | |

1.1 | ganzjährig regelmäßig benutzte Feuerstätte und Räucheranlage | 4 |

1.2 | regelmäßig in der üblichen Heizperiode benutzte Feuerstätte | 3 |

1.3 | Feuerstätte zur Verbrennung von Holzpellets (Brennstoffe nach § 3
Absatz 1 Nummer 5a 1. BImSchV) und erkennbar rückstandsarmer
Verbrennung | 2 |

1.4 | Blockheizkraftwerk | 2 |

1.5 | nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte | 2 |

1.6 | mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätte und
Räucheranlage | 2 |

1.7 | gelegentlich benutzte Feuerstätte und Räucheranlage | 1 |

1.8 | nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte
mit Einrichtungen zur Sicherstellung der Verbrennungsgüte (z. B. durch
CO-Sensoren) | 1 |

1.9 | notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen | | einmal im
Kalenderjahr

1.10 | betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätte | | einmal im
Kalenderjahr

2 | Flüssige Brennstoffe | |

2.1 | regelmäßig benutzte Feuerstätte | 3 |

2.2 | mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätte | 2 |

2.3 | gelegentlich benutzte Feuerstätte | 1 |

2.4 | Verbrennungsluft- und Abluftanlagen von Anlagen nach
Nummer 2.1 - 2.3 | | einmal im
Kalenderjahr

2.5 | betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätte | | einmal im
Kalenderjahr

2.6 | nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte | | einmal im
Kalenderjahr

2.7 | Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfester Verbrennungsmotor und
Brennstoffzellenheizgerät | | einmal im
Kalenderjahr

(Text alte Fassung)

2.8 | Anlagen nach 2.6 zur ausschließlichen Verbrennung von schwefel-
armem
Heizöl nach DIN 51603, sofern es sich um eine raumluftab-
hängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck
oder eine raumluftunabhängige Feuerstätte handelt | | einmal in
jedem zweiten
Kalenderjahr

2.9 | Anlage nach 2.8 mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des
Verbrennungsprozesses | | einmal in
jedem dritten
Kalenderjahr

2.10
| ortsfeste Netzersatzanlage (Notstromaggregat) | | einmal in
jedem dritten
Kalenderjahr

(Text neue Fassung)

2.8 | Anlagen nach Nummer 2.6, die mit schwefelarmem Heizöl nach
DIN 51603 Teil 1 oder anderen leichten Heizölen mit
gleichwertiger Qualität betrieben werden,
sofern
es sich um eine raumluftab-
hängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck
oder eine raumluftunabhängige Feuerstätte handelt | | einmal in
jedem zweiten
Kalenderjahr

2.9 | Anlage nach Num-
mer 2.7, die mit schwe-
felarmem Heizöl nach
DIN 51603 Teil 1 oder
anderen leichten Heiz-
ölen mit gleichwertiger
Qualität betrieben wer-
den | | einmal in
jedem
zweiten
Kalender-
jahr

2.10 | Anlage nach Nummer
2.8 mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des
Verbrennungsprozesses | | einmal in
jedem dritten
Kalenderjahr

2.11
| ortsfeste Netzersatzanlage (Notstromaggregat) | | einmal in
jedem dritten
Kalenderjahr

3 | Gasförmige Brennstoffe | |

3.1 | raumluftabhängige Feuerstätte | | einmal im
Kalenderjahr

3.2 | raumluftunabhängige Feuerstätte | | einmal in
jedem zweiten
Kalenderjahr

3.3 | raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für
Überdruck | | einmal in
jedem zweiten
Kalenderjahr

3.4 | Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfester Verbrennungsmotor und
Brennstoffzellenheizgerät | | einmal in
jedem zweiten
Kalenderjahr

3.5 | Anlage nach 3.2 oder 3.3 mit selbstkalibrierender kontinuierlicher
Regelung des Verbrennungsprozesses | | einmal in
jedem dritten
Kalenderjahr



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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