Änderung Anlage 3 KÜO vom 13.04.2013

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Anlage 3 KÜO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.04.2013 geltenden Fassung
Anlage 3 KÜO n.F. (neue Fassung)
in der am 13.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 760

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 3 (zu § 6) Gebührenverzeichnis


(Text alte Fassung)


Nr. | Bezeichnung | Anzahl der
Arbeitswerte


1 | Grundgebühr für jede Begehung (Begehungsgebühr) |

1.1 | Grundwert je Gebäude bei Kehrungen, Überprüfungen, Emissionsmessun-
gen, Abgaswegüberprüfungen und Feuerstättenschauen |

1.1.1 | - für Kehr- und Überprüfungsarbeiten, die an senkrechten Teilen von Ab-
gasanlagen durchgeführt werden | 9,2

1.1.2 | - für Emissionsmessungen, Abgaswegüberprüfungen und Feuerstätten-
schauen, wenn keine Kehr- und Überprüfungsarbeiten an senkrechten
Teilen von Abgasanlagen durchgeführt werden | 3,5

1.1.3 | Werden Überprüfungs- und Messarbeiten nach § 3
Absatz 3 Nummer 2
KÜO in einem Arbeitsgang durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach Num-
mer 1.1.1 auf
| 12,9

1.1.4
| Werden Überprüfungsarbeiten nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder Emis-
sionsmessungen nach § 15 1. BImSchV zusammen mit Kehrarbeiten nach
Anlage 1 Nummer 1.1 bis 1.8 und 2.1 bis 2.3 in einem Arbeitsgang durch-
geführt, erhöht sich die Gebühr nach Nummer 1.1.1 auf | 18,9


1.2
| Anteilige Fahrtpauschale für die An- und Abfahrt - unter Beachtung von § 3
Absatz 3 - für jeden notwendigen Arbeitsgang je Nutzungseinheit, in der
Arbeiten nach den Nummern 1.1
bis 4.6 durchgeführt werden
Anmerkung:
Für Arbeiten nach Nummer 3.9 kann die anteilige Fahrtpauschale höchs-
tens für drei Nutzungseinheiten in einem Gebäude berechnet werden. | 8,2

1.3 | Bei Arbeiten nach Nummer 5 für zusätzliche Fahrten, für jeden im Kehrbe-
zirk zusätzlich zurückgelegten Kilometer als besonderes Entgelt | 1,6

2 | Arbeitsgebühr je Kehrung |

2.1 | Kehrarbeiten an senkrechten Teilen von Abgasanlagen je Abgasanlage, für
jeden vollen und angefangenen Meter | 0,3

2.2 | Bei innenbesteigbaren Schornsteinen von mehr als 1600 cm² Querschnitt,
abweichend von Nummer 2.1 je Arbeitsminute | 0,8

2.3 | Räucherkammer für jeden vollen und angefangenen Quadratmeter
zu keh-
rende Fläche
|

2.3.1
| - bei privat genutzten Anlagen | 0,7

2.3.2 | - bei gewerblich genutzten Anlagen | 3,3

2.3.3 | Rauchwagen | 6,7

2.3.4 | Raucherzeuger, je Arbeitsminute | 0,8

2.4 | Abgaskanal
für jeden vollen und angefangenen Meter |

2.4.1 | - bis 500 cm² Querschnitt | 1,5

2.4.2 | - über 500 cm² bis 2500 cm² Querschnitt | 2,4

2.4.3 | - über 2500 cm² Querschnitt | 6,0

2.5 | Abgasrohr |

2.5.1 | - für den ersten Meter (einschließlich Reinigungsöffnung und einer Rich-
tungsänderung) | 7,0

2.5.2 | - je weiteren vollen und angefangenen Meter | 1,0

2.5.3 | - je
weitere Richtungsänderung | 3,0

2.5.4 | Zuschlag
je Rohr bei staubfreier Kehrung mittels Staubsauger | 4,1

2.5.5
| Zuschläge für Abgasrohre, die nicht ausschließlich privat genutzt werden |

2.5.5.1
| - je wärmegedämmte Reinigungsöffnung | 6,7

2.5.5.2 | - je Abgasrohr über Durchgangshöhe (2,5m) | 4,9

2.6 | Rauchfang vom offenen Kamin | 1,3

3 | Arbeitsgebühr je Überprüfung einschließlich einer ggf. erforderlichen
Kehrung,
Feuerstättenschau |

3.1
| Überprüfungsarbeiten an senkrechten Teilen von Abgasanlagen je Abgas-
anlage, für jeden vollen und angefangenen Meter bei
- flüssigen Brennstoffen
- gasförmigen Brennstoffen
- unbenutzten Anlagen | 0,3

3.2 | Abgaswegüberprüfung für Feuerstätten mit flüssigen Brennstoffen
Anmerkung:
Die Abgaswegüberprüfung schließt die CO-Messung, die Überprüfung
der Verbrennungsluft-
einrichtungen und die Ausstellung der Bescheinigung mit ein. |

3.2.1 | - für die erste Prüfstelle in der
Nutzungseinheit | 13,8

3.2.2 | - für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungsraum | 7,3

3.2.3 | - für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstellungsraum derselben
Nutzungseinheit | 8,3

3.3 | Abgaswegüberprüfung für raumluftabhängige Gasfeuerstätten
Anmerkung:
Die Abgaswegüberprüfung schließt die CO-Messung, die Überprüfung der
Verbrennungslufteinrichtungen und die Ausstellung der Bescheinigung mit
ein. |

3.3.1 | - für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit | 15,5

3.3.2 | - für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungsraum | 8,7

3.3.3 | - für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstellungsraum derselben
Nutzungseinheit | 9,7

3.4 | Abgaswegüberprüfung für raumluftunabhängige Gasfeuerstätten
Anmerkung:
Die Abgaswegüberprüfung schließt die CO-Messung, die Überprüfung der
Verbrennungslufteinrichtungen, die Ausstellung der Bescheinigung und die
Ringspaltmessung mit ein. |

3.4.1 | - für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit | 18,9

3.4.2 | - für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungsraum |
11,7

3.4.3
| - für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstellungsraum derselben
Nutzungseinheit | 12,2

3.5 | Abgaswegüberprüfung für Gasfeuerstätten ohne Gebläse mit Verbren-
nungsluftzufuhr und Abgasabführung durch die Außenwand
Anmerkung:
Die Abgaswegüberprüfung schließt die CO-Messung, die Überprüfung der
Verbrennungslufteinrichtungen, die Ausstellung der Bescheinigung und die
Ringspaltmessung mit ein. |

3.5.1 | - für die erste Prüfstelle in der
Nutzungseinheit | 16,0

3.5.2
| - für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungsraum | 8,9

3.5.3 | - für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstellungsraum derselben
Nutzungseinheit | 9,3

3.6 | Müssen im Ringspalt Reinigungsarbeiten durchgeführt werden, wird eine
zusätzliche Gebühr erhoben, je Arbeitsminute | 0,8

3.7 | Wiederholungsüberprüfung nach § 1 Absatz 2 Satz 2 | 10,0

3.8 | Überprüfung von Verbrennungsluft- und Abluftanlagen nach Anlage 1 Num-
mer 1.9 und 2.4 |

3.8.1 | - Leitungen je vollen und angefangenen Meter | 1,0

3.8.2 | - Jede nicht leitungsgebundene notwendige Öffnung ins Freie | 0,5

3.8.3 | Schächte je vollen und angefangenen Meter | 0,3

3.9 |
Feuerstättenschau |

3.9.1 | Für
jeden vollen und angefangenen Meter von senkrechten Teilen von allein
stehenden
Abgasanlagen und Gruppen von Abgasanlagen
Anmerkung:
Nicht berechnet werden Längen von Abgasanlagen, die sich vollständig in
Aufstellungsräumen befinden, in denen gleichzeitig eine Abgaswegüber-
prüfung durchgeführt wird. Bei
Abgasanlagen außerhalb von Gebäuden
werden
maximal 3 Meter berechnet. | 1,0

3.9.2
| Zuschlag je Feuerstätte
Anmerkung:
Unberücksichtigt bleiben Feuerstätten, an denen gleichzeitig eine Abgas-
wegüberprüfung oder Emissionsmessung durchgeführt wird.
| 3,1

4
| Arbeitsgebühr je Emissionsmessung |

4.1
| Anlagen zur Verbrennung flüssiger Brennstoffe in der Nutzungseinheit |

4.1.1 |
- zusammen mit Tätigkeiten nach Nummer 3.2 | 10,3

4.1.2 | - nicht zusammen
mit Tätigkeiten nach Nummer 3.2 für die erste Mess-
stelle
| 19,1

4.1.3
| - nicht zusammen mit Tätigkeiten nach Nummer 3.2 für jede weitere
Messstelle
| 17,2

4.1.4
| Zuschlag bei Messstellen über Durchgangshöhe (2,5m) | 5,8

4.2 | Anlagen zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe
je Messstelle in der Nut-
zungseinheit
|

4.2.1
| - zusammen mit Tätigkeiten nach den Nummern 3.3 - 3.5 | 6,5

4.2.2 | - nicht zusammen mit Tätigkeiten nach den Nummern 3.3 - 3.5 für
die
erste Messstelle
| 15,3

4.2.3
| - nicht zusammen mit Tätigkeiten nach den Nummern 3.3 - 3.5 für jede
weitere Messstelle
| 13,5

4.2.4 | Zuschlag bei Messstellen über Durchgangshöhe (2,5m) | 5,8

4.3 | Anlagen zur Verbrennung fester Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1
bis 3 1. BImSchV
in der Nutzungseinheit |

4.3.1
| - für die erste Messstelle | 62,3

4.3.2 | - für jede weitere Messstelle | 57,7

4.4 | Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 4
bis 8 1. BImSchV
in der Nutzungseinheit |

4.4.1
| - für die erste Messstelle | 75,7

4.4.2 | - für jede weitere Messstelle | 70,0

4.5 | Auswertung der Messung staubförmiger Emissionen | Nach Zeit- und Sach-
aufwand

4.6 | Wiederholungsmessung | Wie bei Nummer 1
und Nummer 4.1
bis 4.5

5 |
Sonstige Arbeitsgebühren, Zuschläge, Mahngebühr, Bescheide |

5.1
| Überprüfung des Feuchtegehalts fester Brennstoffe im Rahmen der
regelmäßigen Überwachung (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 15
Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 1. BImSchV) und der

Feuerstättenschau (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 15 Absatz 2 in
Verbindung
mit § 3 Absatz 3 1. BImSchV) | 6,0

5.2
| Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen bei neu errichteten oder
wesentlich geänderten Feuerungsanlagen (§ 13 Absatz 1 Nummer 10
SchfG, § 14 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 1. BImSchV), im
Rahmen der wiederkehrenden Überwachung (§ 13 Absatz 1 Nummer 10
SchfG, § 15 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 1. BImSchV)
sowie im Rahmen der Feuerstättenschau (§ 13 Absatz 1 Nummer 10
SchfG, § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 1. BImSchV) | 5,0

5.3 | Überprüfung der Anlagen- oder der Betriebsart und
des Einsatzes der
Brennstoffe im Rahmen der wiederkehrenden Überwachung (§ 13 Ab-
satz 1 Nummer 10 SchfG, § 15 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5
Absatz 2 und 3 1. BImSchV) | 3,0

5.4 | Überprüfung der Ableitbedingungen für Abgase bei neu errichteten oder
wesentlich geänderten Feuerungsanlagen außerhalb der Bauabnahme
(§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 14 Absatz 1 in Verbindung mit
§ 19 Absatz 1 und 2 1. BImSchV) | 13,0

5.5 | Überprüfung des
Zeitpunktes der Einhaltung der Grenzwerte (§ 13 Ab-
satz 1 Nummer 10 SchfG, §
25 Absatz 1 1. BImSchV), des Datums auf
dem
Typschild und Information des Betreibers 13 Absatz 1 Nummer 10
SchfG,
§ 26 Absatz 5 1. BImSchV) | 3,0

5.6
| Überprüfung der Außerbetriebnahme von bestimmten Heizkesseln und
der Dämmung von Leitungen/Armaturen (§ 13 Absatz 1 Nummer 13
SchfG, §
26b Absatz 1 EnEV) | 3,0

5.7
| Überprüfung bestimmter Ausstattungen von Zentralheizungen (§ 13 Ab-
satz
1 Nummer 13 SchfG, § 26b Absatz 2 Nummer 1 EnEV) | 3,0

5.8
| Überprüfung bestimmter Vorrichtungen an Umwälzpumpen in Zentral-
heizungen (§ 13 Absatz 1 Nummer 13 SchfG, § 26b Absatz 2 Nummer 2
EnEV)
| 1,0

5.9
| Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Leitungen/Armatu-
ren
13 Absatz 1 Nummer 13 SchfG, § 26b Absatz 2 Nummer 3 EnEV) | 2,0

5.10
| Ausbrennen, Ausschlagen oder chemische Reinigung von kehrpflichtigen
Anlagen und Einrichtungen | Nach Zeit- und Sach-
aufwand

5.11 | Kehr- und Überprüfungsarbeiten, für die keine bestimmten Arbeitswerte
festgesetzt wurden,
je Arbeitsminute | 0,8

5.12 | Reinigung asbesthaltiger Abgasanlagen und notwendiger Be- und Entlüf-
tungsanlagen je Arbeitsminute | 0,8

5.13 | Zuschläge für erhöhten Arbeitsaufwand |

5.13.1 | - bei Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln für Einrich-
tungen zur Überprüfung und Reinigung von Abgasanlagen, je Arbeits-
minute | 0,8

5.13.2 | - bei Zusatzeinrichtungen, wie Aufsätze, Abgasventilatoren, Abgasreini-
gungseinrichtungen oder Kondensatabläufe, je Arbeitsminute | 0,8

5.13.3 | - Auf den Inseln und Halligen, mit Ausnahme der Inseln, die mit einer
festen Straßenverbindung mit dem Festland verbunden sind, und der
Hamburger Hallig, erhöhen sich die Gebühren nach Nummer 1 bis Num-
mer 5.3
1. für Kehrbezirke auf einer Insel oder Hallig und für Kehrbezirke, die
sich auf das Festland und Teile von einer Insel erstrecken, um 10 Pro-
zent und
2. für Kehrbezirke, die sich auf mehrere Inseln oder Halligen oder das
Festland und andere als die unter Nummer 1 fallenden Inseln und
Halligen erstrecken, um 25 Prozent.
Bei Bauzustandsbesichtigungen an Feuerungsanlagen nach den jeweili-
gen Landesbauordnungen auf Inseln oder Halligen, die nicht im Zusam-
menhang mit regelmäßig wiederkehrenden Schornsteinfegerarbeiten
durchgeführt werden können, kann die Bezirksschornsteinfegermeisterin
oder der Bezirksschornsteinfegermeister die Erstattung notwendiger Über-
nachtungskosten bis zu einem Betrag von 20,00 Euro verlangen. |

5.13.4 | - wenn das Gebäude besonders schwer erreichbar ist, insbesondere
Berggasthof, Alm, Jagdhütte, Forstdiensthütte, je Minute der Wegezeit
sowie besondere Auslagen | 0,7

5.14 | Zuschlag für Arbeiten, die außerhalb des üblichen Arbeitsganges ausge-
führt werden müssen, weil sie trotz rechtzeitiger Ankündigung ohne triftigen
Grund verhindert wurden | 10,0

5.15 | Zuschlag zu den angefallenen Arbeitswerten nach den Nummern 1 bis 5 bei
Arbeiten, die auf besonderen Wunsch ausgeführt werden |

5.15.1 | - von Montag - Freitag vor 6:00 Uhr oder nach 18:00 Uhr oder am Sams-
tag | in Höhe von 50 v. H.
der Beträge

5.15.2 | - an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen | in Höhe von 100 v. H.
der Beträge

5.16 | Mahnung, wenn eine rückständige Gebühr innerhalb von 30 Tagen nach
Zustellung der Gebührenrechnung nicht bezahlt wurde | 5,0

5.17 | Ausstellung eines Bescheides |

5.17.1 | - für bis zu 3 Feuerungsanlagen | 10,0

5.17.2 | - für mehr als 3 Feuerungsanlagen | 10,0; zusätzlich 2,0 je
zusätzlicher Feue-
rungsanlagen, insgesamt
höchstens 30 je Be-
scheid



---
Anm. d. Red.: abweichendes Landesrecht Hamburg siehe B. v. 28. Januar 2011 (BGBl. I S. 93)


(Text neue Fassung)


Nr. | Bezeichnung | Anzahl der Arbeitswerte

1 | Feuerstättenbescheid (§ 14 Absatz 2 SchfHwG) |

| Ausstellung und, soweit vom Eigentümer veranlasst, Änderung eines
Feuerstättenbescheides
|

1.1
| - bei bis zu 3 Feuerungsanlagen | 10,0

1.2
| - bei mehr als 3 Feuerungsanlagen | zusätzlich 2,0 für jede weitere
Feuerungsanlage, insgesamt
höchstens 30,0
je Feuerstät-
tenbescheid


1.3
| Je zusätzliche Ausfertigung eines Feuerstättenbescheides | 2,0

2
| Feuerstättenschau (§ 14 Absatz 1 SchfHwG) |

2.1
| Grundwert je Gebäude einschließlich der ersten Nutzungseinheit | 11,7

2.2
| Grundwert für jede weitere Nutzungseinheit | 4,0

2.3
| Feuerstättenschau an Abgasanlagen und Gruppen von Abgasanlagen:
für
jeden vollen und angefangenen Meter von senkrechten Teilen von
alleinstehenden
Abgasanlagen und Gruppen von Abgasanlagen
Anmerkung:
Bei
Abgasanlagen außerhalb von Gebäuden werden maximal 3 Meter berechnet. | 1,0

2.4
| Zuschlag je Feuerstätte | 6,0

2.5
| Zuschläge für erhöhten Arbeitsaufwand |

2.5.1
| - auf den Inseln und Halligen, mit Ausnahme der Inseln, die mit einer
festen Straßenverbindung mit dem Festland verbunden sind, und
der Hamburger Hallig, erhöhen sich die Gebühren
nach Nummer 2.1
bis Nummer 2.4
1.
für Kehrbezirke auf einer Insel oder Hallig und für Kehrbezirke, die
sich auf das Festland und Teile von einer Insel erstrecken, um
10 Prozent und
2. für Kehrbezirke, die sich auf mehrere Inseln oder Halligen oder
das Festland und andere als die unter Nummer 1 fallenden Inseln
und Halligen erstrecken, um 25 Prozent
|

2.5.2
| - wenn das Gebäude besonders schwer erreichbar ist, insbesondere
Berggasthof, Alm, Jagdhütte, Forstdiensthütte, je Minute der Wege-
zeit sowie besondere Auslagen
| 0,7

2.6
| Zuschlag je Begehung einer Nutzungseinheit, die zweimal jeweils
mindestens fünf Arbeitstage vor
der beabsichtigten Durchführung
angekündigt und ohne sachlichen Grund verhindert wurde
| 10,0

2.7
| Zuschlag zu den angefallenen Arbeitswerten je Feuerstättenschau, die
auf besonderen Wunsch ausgeführt wird
|

2.7.1
| - von Montag bis Freitag vor 6.00 Uhr oder nach 18.00 Uhr oder am
Samstag
| in Höhe von 50 Prozent der
Beträge


2.7.2
| - an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen | in Höhe von 100 Prozent der
Beträge


3
| Sonstige Arbeitsgebühren |

3.1
| Überprüfung des Feuchtegehalts fester Brennstoffe im Rahmen der
Feuerstättenschau (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 15 Absatz 2 in Verbin-
dung
mit § 3 Absatz 3 1. BImSchV) | 6,0

3.2
| Überprüfung des Zeitpunktes der Einhaltung der Grenzwerte (§ 25
Absatz
1 1. BImSchV), Überprüfung des Datums auf dem Typschild der
Einzelraumfeuerungsanlagen
und Information an den Betreiber 14
Absatz
1 SchfHwG, § 26 Absatz 5 1. BImSchV) | 3,0

3.3
| Überprüfung der Außerbetriebnahme von bestimmten Heizkesseln und
der Dämmung von Leitungen/Armaturen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG,
§
26b Absatz 1 EnEV) | 3,0

3.4
| Überprüfung bestimmter Ausstattungen von Zentralheizungen (§ 14
Absatz
1 SchfHwG, § 26b Absatz 2 Nummer 1 EnEV) | 3,0

3.5
| Überprüfung bestimmter Vorrichtungen an Umwälzpumpen in Zentral-
heizungen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 2 Nummer 2 EnEV) | 1,0

3.6
| Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Leitungen/Arma-
turen
14 Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 2 Nummer 3 EnEV) | 2,0

3.7
| Anlassbezogene Überprüfungen (§ 15 SchfHwG) je Arbeitsminute | 0,8




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