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Synopse aller Änderungen der KÜO am 01.07.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2013 durch Artikel 1 der KÜOÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KÜO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

KÜO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2013 geltenden Fassung
KÜO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 760
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Formblätter


(Text alte Fassung)

Für die Formblätter nach § 4 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und die Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 zu verwenden. Die Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 ist dem Formblatt als Anlage beizufügen.

(Text neue Fassung)

1 Für die Formblätter nach § 4 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und die Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 zu verwenden. 2 Die Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 ist dem Formblatt als Anlage beizufügen. 3 Die in der Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 anzugebende Messgeräte-Identifikationsnummer setzt sich aus Hersteller-Kurzzeichen, Typ-/Seriennummer, Prüfstelle und letztem Prüftermin nach Jahr und Monat zusammen.