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Synopse aller Änderungen der KÜO am 01.01.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2022 durch Artikel 1 der KÜOuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KÜO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

KÜO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
KÜO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.10.2021 BGBl. I S. 4740
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Gebühren


(1) Gebühren sind für folgende Tätigkeiten zu entrichten:

1. Feuerstättenschau nach § 14 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,

2. Erlass oder Änderung des Feuerstättenbescheides nach § 14a des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,

3. anlassbezogene Überprüfung nach § 15 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, wenn bei der Überprüfung tatsächlich Mängel festgestellt wurden,

4. Mahnung rückständiger Gebühren nach § 20 Absatz 1 Satz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sowie

5. Ersatzvornahme nach § 26 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

6. anlassbezogene Überprüfung nach § 1 Absatz 8,

(2) 1 Eine Mahnung kann ausgesprochen werden, wenn eine rückständige Gebühr nach Anlage 3 innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Gebührenrechnung nicht bezahlt wurde. 2 Die Mahngebühr nach Absatz 1 Nummer 4 darf nur einmal je fällige Gebührenrechnung erhoben werden.

(3) 1 Die Gebührensätze richten sich nach den in Anlage 3 festgesetzten Arbeitswerten. 2 Der Arbeitswert beträgt 1,20 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.



Anlage 2 (zu § 5) Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten *)


Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten, Seite 1 (BGBl. I 2013 S. 762)


Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten, Seite 2 (BGBl. I 2013 S. 763)


Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten, Seite 3 (BGBl. I 2013 S. 764)


Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten, Seite 4 (BGBl. I 2013 S. 765)


Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten, Seite 5 (BGBl. I 2013 S. 766)


Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten, Seite 6 (BGBl. I 2013 S. 767)


Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten, Seite 7 (BGBl. I 2013 S. 768)


Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten, Seite 8 (BGBl. I 2013 S. 769)


Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten, Seite 9 (BGBl. I 2013 S. 770)


Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten, Seite 10 (BGBl. I 2013 S. 771)


Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten, Seite 11 (BGBl. I 2013 S. 772)



---
*) Anm. d. Red.: In den Formblattabbildungen nicht konsolidierte Änderungen:

durch Artikel 1 Nummer 7 V. v. 2. Juli 2020 (BGBl. I S. 1544):

a) In dem 'Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten' werden in der linken Spalte die Angabe '§ 8 EU/EWR-Handwerk-Verordnung' durch die Angabe '§ 9 EU/EWR-Handwerk-Verordnung' und in der rechten Spalte die Wörter 'Unterschrift des Schornsteinfegers' durch die Wörter 'Unterschrift des ausführenden Schornsteinfegers' ersetzt.

b) In der Bescheinigung 'Gasförmige Brennstoffe' wird nach der Zeile 'Feuerstättenart Art der Anlage' eine neue Zeile mit den Wörtern 'Herstellerbescheinigung nach § 6 1. BImSchV () ja () nein' eingefügt.

c) In der Bescheinigung 'Flüssige Brennstoffe' wird unter der Zeile 'Überprüfungsergebnis gemäß KÜO' in der rechten Spalte unter der Zeile 'Abgasleitung' eine neue Zeile mit den Wörtern 'O2-Gehalt im Abgas %' eingefügt.

d) In der Bescheinigung 'Heizkessel für feste Brennstoffe' wird in der rechten Spalte die Angabe 'bzw. § 25 Absatz 5' gestrichen.

e) Die Bescheinigung 'Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe' wird wie folgt geändert:

aa) In der rechten Spalte wird die Angabe 'bzw. § 26 Absatz 7' gestrichen.

bb) Die Zeile 'Offener Kamin oder historische Feuerstätte, zugelassen nur für gelegentlichen Betrieb (§ 4 Absatz 4)' wird wie folgt gefasst:

'Offener Kamin, zugelassen nur für gelegentlichen Betrieb (§ 4 Absatz 4), oder historische Feuerstätte (§ 26 Absatz 3 Nummer 5)'.

vorherige Änderung nächste Änderung

 



durch Artikel 1 V. v. 26. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4740):

2. In Anlage 2 wird das 'Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten' wie folgt geändert:

a) In der linken unteren Spalte werden vor den Wörtern 'Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes' die Wörter 'Name und' eingefügt.

b) In der rechten unteren Spalte werden die Angaben 'Bestätigung der Ausführung dieser Schornsteinfegerarbeiten', 'Datum' und 'Unterschrift des Eigentümers/Verwalters' nebst dem zugehörigen Unterschriftsfeld gestrichen.

Anlage 3 (zu § 6) Gebührenverzeichnis



Nr. | Bezeichnung | Anzahl der Arbeitswerte

1 | Feuerstättenbescheid (§ 14a SchfHwG) |

| Ausstellung und, soweit vom Eigentümer veranlasst, Änderung eines
Feuerstättenbescheides |

1.1 | - bei bis zu 3 Feuerungsanlagen | 10,0

1.2 | - bei mehr als 3 Feuerungsanlagen | zusätzlich 2,0 für jede weitere
Feuerungsanlage, insgesamt
höchstens 30,0 je Feuerstät-
tenbescheid

1.3 | Je zusätzliche Ausfertigung eines Feuerstättenbescheides | 2,0

2 | Feuerstättenschau (§ 14 Absatz 1 SchfHwG) |

vorherige Änderung nächste Änderung

2.1 | Grundwert je Gebäude einschließlich der ersten Nutzungseinheit | 11,7



2.1 | Grundwert je Gebäude oder in Sondereigentum stehender Anlage nach § 20 Absatz 2 SchfHwG einschließlich der ersten Nutzungseinheit | 11,7

2.2 | Grundwert für jede weitere Nutzungseinheit | 4,0

2.3 | Feuerstättenschau an alleinstehen-
den Abgasanlagen und Gruppen
von Abgasanlagen: |

2.3.1 | für jeden vollen und angefangenen
Meter von senkrechten Teilen | 1,0

2.3.2 | für jeden vollen und angefangenen
Meter von waagerechten Teilen ab
einer Länge von 10 Metern | 1,0

Anmerkung:
Bei Abgasanlagen außerhalb von
Gebäuden werden maximal 3 Me-
ter berechnet.

2.4 | Zuschlag je Feuerstätte | 6,0

2.5 | Zuschläge für erhöhten Arbeitsaufwand |

2.5.1 | - auf den Inseln und Halligen, mit Ausnahme der Inseln, die mit einer
festen Straßenverbindung mit dem Festland verbunden sind, und
der Hamburger Hallig, erhöhen sich die Gebühren nach Nummer 2.1
bis Nummer 2.4
1. für Bezirke auf einer Insel oder Hallig und für Bezirke, die
sich auf das Festland und Teile von einer Insel erstrecken, um
10 Prozent und
2. für Bezirke, die sich auf mehrere Inseln oder Halligen oder
das Festland und andere als die unter Nummer 1 fallenden Inseln
und Halligen erstrecken, um 25 Prozent |

2.5.2 | - wenn das Gebäude besonders schwer erreichbar ist, insbesondere
Berggasthof, Alm, Jagdhütte, Forstdiensthütte, je Minute der Wege-
zeit sowie besondere Auslagen | 0,7

2.6 | Zuschlag je Begehung einer Nutzungseinheit, die zweimal jeweils
mindestens fünf Arbeitstage vor der beabsichtigten Durchführung
angekündigt und ohne sachlichen Grund verhindert wurde | 15,0

2.7 | Zuschlag zu den angefallenen Arbeitswerten je Feuerstättenschau, die
auf besonderen Wunsch ausgeführt wird |

2.7.1 | - von Montag bis Freitag vor 6.00 Uhr oder nach 18.00 Uhr oder am
Samstag | in Höhe von 50 Prozent der
Beträge

2.7.2 | - an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen | in Höhe von 100 Prozent der
Beträge

3 | Sonstige Arbeitsgebühren |

3.1 | Überprüfung des Feuchtegehalts fester Brennstoffe im Rahmen der
Feuerstättenschau (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 15 Absatz 2 in Verbin-
dung mit § 3 Absatz 3 1. BImSchV) | 6,0

3.2 | Überprüfung des Zeitpunktes der Einhaltung der Grenzwerte (§ 25
Absatz 1 1. BImSchV), Überprüfung des Datums auf dem Typschild der
Einzelraumfeuerungsanlagen und Information an den Betreiber (§ 14
Absatz 1 SchfHwG, § 26 Absatz 5 1. BImSchV) | 3,0

vorherige Änderung

3.3 | Überprüfung der Außerbetriebnahme von bestimmten Heizkesseln und
der Dämmung von Leitungen/Armaturen
(§ 14 Absatz 1 SchfHwG,
§ 26b Absatz 1 EnEV) | 3,0

3.4
| Überprüfung des Verschlechterungs-
verbots
(§ 14 Absatz 1 SchfHwG,
§ 26b
Absatz 2 Nummer 1 EnEV) | 5,0

3.5
| Überprüfung bestimmter Ausstat-
tungen von Zentralheizungen (§
14
Absatz
1 SchfHwG, § 26b Absatz 2
Nummer
2 EnEV) | 3,0

3.6
| Überprüfung bestimmter Vorrichtun-
gen an Umwälzpumpen
in Zentral-
heizungen
(§ 14 Absatz 1 SchfHwG,
§ 26b
Absatz 2 Nummer 3 EnEV) | 1,0

3.7
| Überprüfung der Begrenzung der
Wärmeabgabe
bei Leitungen/Arma-
turen
(§ 14 Absatz 1 SchfHwG,
§ 26b
Absatz 2 Nummer 4 EnEV) | 2,0

3.8
| Anlassbezogene Überprüfungen
15 SchfHwG) je Arbeitsminute | 0,8



3.3 | Überprüfung, ob ein Heizkessel, der außer Betrieb genommen werden musste, weiterhin
betrieben wird (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 1 GEG) | 1,5

3.4 | Überprüfung, ob Wärmeverteilungs-
und Warmwasserleitungen, die gedämmt werden
mussten, weiterhin ungedämmt sind
(§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 2 GEG) | 1,5

3.5 | Überprüfung, ob ein mit Heizöl beschickter Heizkessel entgegen der Regelung nach § 72
Absatz 4 und 5 GEG ab dem 1. Januar 2026 eingebaut wurde (§ 14 Absatz 1 SchfHwG,

§ 97 Absatz 1 Nummer 3 GEG) | 10,0

3.6
| Überprüfung des Verschlechterungsverbots (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2
Nummer
1 GEG) |

3.6.1 | bei Feststellung keiner Verschlechterung |
5,0

3.6.2
| bei Feststellung einer Verschlechterung | 30,0

3.7 | Überprüfung, ob eine Zentralheizung mit bestimmten Einrichtungen ausgestattet ist
14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 2 GEG) | 3,0

3.8
| Überprüfung, ob eine Umwälzpumpe in einer Zentralheizung mit einer bestimmten
Vorrichtung ausgestattet ist
(§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 3 GEG) | 1,0

3.9
| Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Wärmeverteilungs- und Warm-
wasserleitungen sowie Armaturen
(§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 4
GEG)
| 2,0

3.10
| Überprüfung, ob der Eigentümer zur Nachrüstung der Ausstattung von Zentralheizungen
in bestehenden Gebäuden verpflichtet ist und diese Pflicht erfüllt wurde (§ 14 Absatz 1
SchfHwG, § 97 Absatz 4 GEG) | 7,0

3.11 |
Anlassbezogene Überprüfung der Verbrennungsluftversorgung oder der Rauch- oder
Abgasführung nach baulichen Maßnahmen (§ 1 Absatz 8) soweit eine Bescheinigung
über das Ergebnis ausgestellt wird je Arbeitsminute | 0,8

3.11.1 | bei Überprüfung nach Aktenlage pro Nutzungseinheit jedoch maximal | 35,0

3.11.2 | bei Überprüfung mit Termin vor Ort pro Nutzungseinheit jedoch maximal | 45,0

3.12 | Anlassbezogene Überprüfung nach §
15 SchfHwG je Arbeitsminute | 0,8

4 | Mahnung (§ 20 Absatz 1 Satz 2
SchfHwG) einer rückständigen Ge-
bühr für eine Tätigkeit nach dieser
Anlage | 5,0

5 | Ersatzvornahme (§ 26 SchfHwG) |

5.1 | Grundwert | 60

5.2 | Je Arbeitsminute | 1,0

Anmerkung:
Der Zeitaufwand umfasst die Tätig-
keiten und Wartezeiten vor Ort.