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Änderung § 16 PAuswG vom 12.12.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 16 PAuswG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2020 geltenden Fassung
§ 16 PAuswG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2744

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 Verwendung von Seriennummern, Sperrkennwörtern und Sperrmerkmalen durch zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden


(Text neue Fassung)

§ 16 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden dürfen Seriennummern, Sperrkennwörter und Sperrmerkmale nicht so verwenden, dass mit ihrer Hilfe ein automatisierter Abruf personenbezogener Daten oder eine Verknüpfung von Dateien möglich ist. 2 Abweichend von Satz 1 dürfen folgende Stellen die Seriennummern verwenden:

1. die Personalausweisbehörden für den Abruf personenbezogener Daten aus ihren Dateien und

2. die Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und der Länder, die Steuerfahndungsstellen der Länder, die Behörden des Zollfahndungsdienstes sowie die Hauptzollämter, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung wahrnehmen, für den Abruf der in Dateien gespeicherten Seriennummern solcher Ausweise, die für ungültig erklärt worden sind, abhandengekommen sind oder bei denen der Verdacht einer Benutzung durch Nichtberechtigte besteht.