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Änderung § 16 PAuswG vom 13.10.2023

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§ 16 PAuswG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2023 geltenden Fassung
§ 16 PAuswG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 16 Echtheitsprüfung und Identitätsprüfung; Verarbeitung von Personalausweisdaten


vorherige Änderung

 


(1) 1 Soweit die Polizeivollzugsbehörden, die Zollverwaltung, die Steuerfahndungsstellen der Länder sowie die Personalausweis-, Pass- und Meldebehörden die Echtheit des Personalausweises oder die Identität des Inhabers nach anderen Rechtsvorschriften überprüfen dürfen, sind sie befugt, zum Zweck der Überprüfung der Echtheit des Personalausweises oder der Identität des Ausweisinhabers

1. die auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises gespeicherten biometrischen und sonstigen Daten zu verarbeiten,

2. die benötigten biometrischen Daten beim Personalausweisinhaber zu erheben und

3. die biometrischen Daten miteinander zu vergleichen.

2 Echtheits- oder Identitätskontrollen über öffentliche Kommunikationswege sind unzulässig.

(2) 1 Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Behörden dürfen Daten, die sie im Rahmen einer Identitätsfeststellung aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises verarbeitet haben, mit Ausnahme der biometrischen Daten zur Verarbeitung in einem Datenverarbeitungssystem automatisiert speichern, sofern sie dazu durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes berechtigt sind. 2 Im Übrigen sind die nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Echtheit des Personalausweises oder der Identität des Ausweisinhabers zu löschen.

(heute geltende Fassung) 

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