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Änderung § 13 PAuswG vom 13.10.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 13 PAuswG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2023 geltenden Fassung
§ 13 PAuswG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Übermittlung von Geheimnummer, Entsperrnummer und Sperrkennwort


(Text neue Fassung)

§ 13 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Der Ausweishersteller übersendet antragstellenden Personen zum Zweck der Verwendung, Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit dem Personalausweis die Geheimnummer, die Entsperrnummer und das Sperrkennwort. 2 Die Geheimnummer wird auf einer von den sonstigen Unterlagen gesonderten Seite übermittelt. 3 Soweit die antragstellende Person berechtigte Gründe darlegt, werden die Unterlagen nach Satz 1 an die Personalausweisbehörde übersandt, die den Personalausweis aushändigt. 4 Diese stellt dem Ausweisinhaber die Unterlagen zur Verfügung. 5 Die Personalausweisbehörde hat den Ausweisinhaber bei Antragstellung auf die Risiken dieses Verfahrens hinzuweisen.



 
(heute geltende Fassung)