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Änderung § 17 PAuswG vom 13.10.2023

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§ 17 PAuswG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2023 geltenden Fassung
§ 17 PAuswG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Identitätsüberprüfung anhand der im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherten Daten durch zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden


(Text neue Fassung)

§ 17 Verarbeitung der sichtbaren Daten des Personalausweises


vorherige Änderung

1 Zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden dürfen die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises gespeicherten Daten nur zum Zweck der Überprüfung der Echtheit des Dokumentes oder der Identität des Ausweisinhabers und nur nach Maßgabe der Sätze 3 und 4 auslesen und verwenden. 2 Echtheits- oder Identitätskontrollen über öffentliche Kommunikationswege sind unzulässig. 3 Soweit die Polizeivollzugsbehörden, die Zollverwaltung, die Steuerfahndungsstellen der Länder sowie die Personalausweis-, Pass- und Meldebehörden die Echtheit des Personalausweises oder die Identität des Inhabers überprüfen dürfen, sind sie befugt, die auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises gespeicherten biometrischen und sonstigen Daten auszulesen, die benötigten biometrischen Daten beim Personalausweisinhaber zu erheben und die biometrischen Daten miteinander zu vergleichen. 4 Die nach Satz 3 erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn die Prüfung der Echtheit des Personalausweises oder der Identität des Inhabers beendet ist.



(1) Die in § 16 Absatz 1 Satz 1 genannten Behörden dürfen die auf dem Personalausweis sichtbar aufgedruckten Daten durch nicht automatisierte Verfahren erheben und verwenden, sofern sie dazu durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes berechtigt sind.

(2) 1 Können die Daten aus
dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises nach § 16 Absatz 1 Satz 1 nicht ausgelesen werden, dürfen die dort genannten Behörden die Daten der maschinenlesbaren Zone nach § 5 Absatz 2 Satz 2 automatisiert auslesen und unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 2 speichern. 2 § 16 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.