§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin (PharmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 10.06.2009 BGBl. I S. 1374 (Nr. 33)
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-54 Berufliche Bildung

§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelungen


§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Pharmazeutische Produktionstechnik 15 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Arbeitsstoffe und Verfahren 15 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Fertigungstechnik 30 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Herstellung, Verpackung, Qualitätsmanagement 30 Prozent,

5.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",

3.
im Prüfungsbereich Fertigungstechnik und im Prüfungsbereich Herstellung, Verpackung, Qualitätsmanagement jeweils mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend"

bewertet worden sind.

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Zitierungen von § 9 Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 PharmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PharmAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 PharmAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 6 bis 10 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...


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