Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2009 aufgehoben
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Zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes - Truppenzollordnung (TrZO k.a.Abk.)

V. v. 01.07.1963 BGBl. I S. 451; aufgehoben durch § 29 V. v. 24.08.2009 BGBl. I S. 2947
Geltung ab 01.07.1963; FNA: 613-5-6-1 Zölle
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Zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes
§ 1 Bewilligung der Zollgutverwendung
§ 2 Verteilung (Lieferung) von Zollgut

Zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes

§ 1 Bewilligung der Zollgutverwendung


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die bleibende Verwendung zur Verteilung (Lieferung) von Zollgut an die ausländischen Streitkräfte oder ihre Mitglieder kann abweichend von § 127 Abs. 3 der Allgemeinen Zollordnung vom 29. November 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937) auch von der Zollstelle bewilligt werden, die das Zollgut zur Zollgutverwendung abfertigt. Die bleibende Verwendung wird in diesem Falle durch die Abfertigung zur Zollgutverwendung bewilligt. Überwachende Zollstelle (§ 127 Abs. 7 der Allgemeinen Zollordnung) ist die abfertigende Zollstelle, wenn diese nicht etwas anderes bestimmt.

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§ 2 Verteilung (Lieferung) von Zollgut



Im Falle des § 1 ist die Bestätigung der ausländischen Streitkräfte oder ihrer Mitglieder über den Empfang des Zollguts (§ 129 Satz 2 der Allgemeinen Zollordnung) der überwachenden Zollstelle innerhalb der von der abfertigenden Zollstelle gesetzten Frist vorzulegen.



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