§ 22 - Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)

§ 22 Pflichten des Verpackers


§ 22 hat 7 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Der Verpacker im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat

1.
die Vorschriften über das Verpacken, Umverpacken und die Kennzeichnung nach den Abschnitten 3.4.1 bis 3.4.11 ADR/RID/ADN;

2.
die Vorschriften über das Verpacken, Umverpacken und die Kennzeichnung nach den Abschnitten 3.5.1 bis 3.5.4 ADR/RID/ADN;

3.
die Vorschriften über die Verwendung und Prüfung der Dichtheit nach dem Befüllen von Druckgefäßen, Verpackungen einschließlich IBC und Großverpackungen nach den Abschnitten 4.1.1 bis 4.1.9 und den Absätzen 6.2.6.3.2.1 und 6.2.6.3.2.2.2 ADR/RID sowie den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN;

4.
die Vorschriften über das Zusammenpacken nach

a)
Absatz 1.1.4.2.1 Buchstabe b ADR/RID, wenn eine See- oder Luftbeförderung eingeschlossen ist, und

b)
Abschnitt 4.1.10 ADR/RID;

5.
die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezettelung

a)
von Versandstücken nach Absatz 1.1.4.2.1 Buchstabe a ADR/RID/ADN, wenn eine See- oder Luftbeförderung eingeschlossen ist, und

b)
von Versandstücken nach Abschnitt 5.1.4, Absatz 5.1.5.4.1, den Abschnitten 5.2.1, 5.2.2, nach Unterabschnitt 5.5.3.4 sowie nach den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN

zu beachten und

6.
Versandstücke in den Umverpackungen zu sichern.

(2) Der Verpacker im Straßenverkehr hat die Vorschriften über

1.
die Verwendung von Umverpackungen nach Abschnitt 5.1.2 ADR und

2.
die Bezettelung von Umverpackungen, die radioaktive Stoffe enthalten, nach Absatz 5.2.2.1.11 ADR

zu beachten.

(3) Der Verpacker im Eisenbahnverkehr hat die Vorschriften über

1.
die Verwendung von Umverpackungen nach Abschnitt 5.1.2 RID und

2.
die Bezettelung von Umverpackungen, die radioaktive Stoffe enthalten, nach Absatz 5.2.2.1.11 RID

zu beachten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen V. v. 26. März 2021 BGBl. I S. 475 m.W.v. 1. Januar 2021

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Frühere Fassungen von § 22 GGVSEB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021 (01.04.2021)Artikel 1 Dreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
vom 26.03.2021 BGBl. I S. 475
aktuell vorher 01.01.2019 (27.02.2019)Artikel 1 Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
vom 20.02.2019 BGBl. I S. 124
aktuell vorher 01.01.2015 (13.03.2015)Artikel 1 Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
vom 26.02.2015 BGBl. I S. 265
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 1 Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften
vom 19.12.2012 BGBl. I S. 2715
aktuell vorher 03.12.2011 (21.12.2011)Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
vom 16.12.2011 BGBl. I S. 2733
aktuell vorher 01.01.2011 (11.03.2011)Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
vom 04.03.2011 BGBl. I S. 347
aktuell vorher 14.08.2010Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
vom 03.08.2010 BGBl. I S. 1139
aktuellvor 14.08.2010Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 22 GGVSEB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 GGVSEB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GGVSEB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 37 GGVSEB Ordnungswidrigkeiten (vom 05.07.2023)
... Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist, 11. entgegen § 22 a) Absatz 1 Nummer 1 oder 2 eine dort genannte Vorschrift über das Verpacken, das ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV 2002)
neugefasst durch B. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 229; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 174
Anlage GGAV 2002 (zu § 1 Absatz 2) (vom 01.01.2023)
...  1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 sowie den §§ 18, 21 und 22 der GGVSEB in Verbindung mit den Teilen 1 bis 5 ADR/RID/ADN dürfen Abfälle, die nach den unter ... hat eine fachkundige Aufsichtsperson die Pflichten nach den §§ 18, 21 und 22 der GGVSEB zu erfüllen. 3.2 Die fachkundige Aufsichtsperson muss in der Lage sein,  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 475
Artikel 1 13. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... 4.2.2.3 und 4.2.3.3 und bei UN-MEGC nach Unterabschnitt 4.2.4.3" ersetzt. 15. In § 22 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b werden die Wörter „den Abschnitten 5.1.4, 5.1.5," durch die Wörter ...

Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
V. v. 04.03.2011 BGBl. I S. 347
Artikel 1 1. GGVSEBÄndV
... „ADNR/" gestrichen. e) Absatz 5 wird aufgehoben. 21. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Fünfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1139
Artikel 1 5. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... Angabe „Abschnitt 7.3.3, Unterabschnitt 9.2.1.1 Satz 2," ersetzt. 7. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach dem Wort ...

Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 26.02.2015 BGBl. I S. 265
Artikel 1 7. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist." 18. In § 22 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „den Absätzen 6.2.6.3.2.2.1 und 6.2.6.3.2.2.3 ...

Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.12.2012 BGBl. I S. 2715
Artikel 1 GGRVÄndV 1)
... nach Unterabschnitt 5.5.3.5 ADR/RID/ ADN ergriffen werden." 19. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b wird wie folgt ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung
V. v. 16.12.2011 BGBl. I S. 2803
Artikel 1 2. GGAV2002ÄndV
...  1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 sowie den §§ 18, 21 und 22 der GGVSEB in Verbindung mit den Teilen 1 bis 5 ADR/RID/ADN dürfen Abfälle, die nach den unter ... hat eine fachkundige Aufsichtsperson die Pflichten nach den §§ 18, 21 und 22 der GGVSEB zu erfüllen. 3.2 Die fachkundige Aufsichtsperson muss in der Lage sein,  ...


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