§ 36 Prüffrist für Feuerlöschgeräte
Die Prüffrist nach Unterabschnitt 8.1.4.4 Satz 2 ADR beträgt für in Deutschland hergestellte Feuerlöschgeräte zwei Jahre ab dem Herstellungsdatum und danach ab dem Datum der nächsten auf dem Feuerlöschgerät angegebenen Prüfung.
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interne Verweise§ 19 GGVSEB Pflichten des Beförderers (vom 01.01.2023) ... 10. die Prüffristen nach Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR in Verbindung mit § 36 oder den zugelassenen nationalen Normen einzuhalten; 11. das Fahrzeug mit den ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
V. v. 04.03.2011 BGBl. I S. 347
Artikel 1 1. GGVSEBÄndV ... „§ 23a Pflichten des Entladers". b) Die § 36 betreffende Zeile wird aufgehoben. 2. § 1 wird wie folgt geändert: ... Nummer 4 wird wie folgt geändert: aaa) Die Wörter „und die in § 36 genannten schriftlichen Weisungen" werden gestrichen. bbb) Das Wort „, ... Wörter „und wenn" durch das Wort „wenn" ersetzt. 32. § 36 wird aufgehoben. 33. § 37 Absatz 1 wird wie folgt ...
Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.03.2017 BGBl. I S. 568
Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.12.2012 BGBl. I S. 2715
Artikel 1 GGRVÄndV 1) ... 13a Zuständigkeiten der Benennenden Behörde". b) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst: „§ 36 Prüffrist für ... b) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst: „§ 36 Prüffrist für Feuerlöschgeräte". 2. § 1 wird wie folgt ... werden die Wörter „Anlage 2 Gliederungsnummer 3.4" durch die Angabe „§ 36 " ersetzt. dd) Nummer 11 wird wie folgt geändert: aaa) Die ... Saug-Druck-Tanks für Abfälle nach Kapitel 6.10 ADR" ersetzt. 28. § 36 wird wie folgt gefasst: „§ 36 Prüffrist für ... 6.10 ADR" ersetzt. 28. § 36 wird wie folgt gefasst: „§ 36 Prüffrist für Feuerlöschgeräte Die Prüffrist nach ...
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