§ 6 GGVSEB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung | § 6 GGVSEB n.F. (neue Fassung) in der am 26.06.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.06.2025 BGBl. 2025 I Nr. 147 |
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(Text alte Fassung) § 6 Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung | (Text neue Fassung)§ 6 Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr |
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ist zuständige Behörde für | Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr ist zuständige Behörde für |
(Textabschnitt unverändert) 1. den Abschluss von Vereinbarungen nach Abschnitt 1.5.1 ADR/RID oder Abkommen nach Abschnitt 1.5.1 ADN und deren Übersendung an die UNECE/OTIF; | |
2. die Anordnungen vorübergehender Art in der Binnenschifffahrt nach Unterabschnitt 1.5.1.1 ADNR; 3. die Beantragung der Zustimmung oder des Beschlusses der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt sowie die Mitteilungen an die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach den Unterabschnitten 1.5.1.2 und 1.5.1.3 ADNR; | 2. Aufgaben nach Kapitel 1.15 ADN; 3. die Anerkennung von Untersuchungsstellen nach Unterabschnitt 1.16.4.1 ADN; |
4. die Übermittlung eines Verzeichnisses anerkannter technischer Regelwerke nach Abschnitt 6.2.5 und Unterabschnitt 6.8.2.7 ADR/RID a) im Straßenverkehr an das Sekretariat der UNECE und b) im Eisenbahnverkehr an das Sekretariat der OTIF; | |
5. die Prüfung und Auswertung der Berichte über die Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR/RID/ADNR/ADN und erforderlichenfalls deren Weiterleitung an das Sekretariat der UNECE, der OTIF oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt und 6. den Erlass von Vorschriften für Druckbehälter nach den Absätzen 9.3.1.23.1, 9.3.2.23.5 und 9.3.3.23.5 ADNR/ADN. | 5. die Prüfung und Auswertung der Berichte über die Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR/RID/ADN und erforderlichenfalls deren Weiterleitung an das Sekretariat der UNECE, der OTIF oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt; 6. den Erlass von Vorschriften für Druckbehälter nach den Absätzen 9.3.1.23.1, 9.3.2.23.5 und 9.3.3.23.5 ADN; 7. den Erlass von Vorschriften für Druckbehälter, Armaturen und Druckleitungen nach den Absätzen 9.1.0.40.2.7, 9.3.1.40.2.7, 9.3.2.40.2.7 und 9.3.3.40.2.7 ADN; 8. die Übertragung der Befugnis zur Ausstellung von Zulassungszeugnissen auf eine Untersuchungsstelle nach Unterabschnitt 1.16.2.3 ADN und 9. die Veröffentlichung der Informationen nach Absatz 1.8.6.2.4.1 ADR/RID. |