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Artikel 1 - Fünfzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen (15. GGRVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Juni 2025 GGVSEB § 1, § 2, § 3, § 6, § 8, § 12, § 15, § 18, § 19, § 23, § 24, § 26, § 27, § 28, § 30, § 35, § 37, § 38, Anlage 2, Anlage 3

Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 227) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:

„a)
innerstaatlichen Beförderungen auf der Straße die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B zu dem Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung der Anlagen A und B vom 16. November 2021 (BGBl. 2021 II S. 1184, Anlagenband), die zuletzt durch die 30. ADR-Änderungsverordnung vom 19. Februar 2025 (BGBl. 2025 II Nr. 57) geändert worden sind, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nummer 2 und 3 und Anlage 3,".

b)
Nummer 2 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:

„a)
innerstaatlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Anlage der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) - Anhang C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2024 (BGBl. 2024 II Nr. 145, Anlagenband), die zuletzt durch die 24. RID-Änderungsverordnung vom 24. April 2025 (BGBl. 2025 II Nr. 144) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nummer 2 und 4 und Anlage 3,".

c)
Nummer 3 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:

„a)
Beförderungen auf allen schiffbaren Binnengewässern die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlage zu dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 2021 (BGBl. 2021 II S. 1150, Anlagenband; 2022 II S. 436), die zuletzt durch die 10. ADN-Änderungsverordnung vom 24. April 2025 (BGBl. 2025 II Nr. 143) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nummer 5,".

2.
§ 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Absender ist das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender nach diesem Vertrag. Bei Tankschiffen mit leeren oder entladenen Ladetanks ist hinsichtlich der erforderlichen Beförderungspapiere der Schiffsführer der Absender.

(2) Befüller ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter einfüllt in

1.
ein Tankfahrzeug,

2.
einen Aufsetztank,

3.
einen Kesselwagen,

4.
einen Wagen mit abnehmbaren Tanks,

5.
einen ortsbeweglichen Tank,

6.
einen Tankcontainer,

7.
einen MEGC,

8.
einen Groß- oder Kleincontainer für die Beförderung in loser Schüttung,

9.
einen Schüttgut-Container,

10.
ein Fahrzeug für die Beförderung in loser Schüttung,

11.
ein Batterie-Fahrzeug,

12.
ein MEMU,

13.
einen Wagen für die Beförderung in loser Schüttung,

14.
einen Batteriewagen,

15.
ein Schiff oder

16.
einen Ladetank.

Befüller ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert.

(3) Verlader ist das Unternehmen, das

1.
verpackte gefährliche Güter in oder auf ein Fahrzeug gemäß Abschnitt 1.2.1 ADR, einen Wagen gemäß Abschnitt 1.2.1 RID, ein Beförderungsmittel gemäß Abschnitt 1.2.1 ADN oder einen Container verlädt oder

2.
einen Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tank in oder auf ein Fahrzeug gemäß Abschnitt 1.2.1 ADR, einen Wagen gemäß Abschnitt 1.2.1 RID, ein Beförderungsmittel gemäß Abschnitt 1.2.1 ADN oder einen Container verlädt oder

3.
ein Fahrzeug oder einen Wagen in oder auf ein Schiff gemäß Abschnitt 1.2.1 ADN verlädt.

Verlader ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert. Kein Verlader nach Satz 2 ist das Unternehmen, das Verladevorgänge von ausschließlich gefährlichen Gütern durchführt, die von den Vorschriften des ADR/RID/ADN freigestellt sind, ausgenommen

1.
solche gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR/ADN und

2.
von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern nach Kapitel 3.4 ADR/RID/ADN, wenn die Bruttogesamtmasse dieser Versandstücke 100 Kilogramm überschreitet.

(4) Verpacker ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen einschließlich Großverpackungen und IBC einfüllt oder die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet. Verpacker ist auch das Unternehmen, das gefährliche Güter verpacken lässt oder das Versandstücke oder deren Kennzeichnung oder Bezettelung ändert oder ändern lässt.

(5) Versandstück ist das versandfertige Endprodukt des Verpackungsvorganges, bestehend aus der Verpackung, der Großverpackung oder dem IBC und ihrem beziehungsweise seinem Inhalt. Der Begriff umfasst die Gefäße für Gase sowie die Gegenstände, die wegen ihrer Größe, Masse oder Formgebung unverpackt oder in Schlitten, Verschlägen oder Handhabungseinrichtungen befördert werden dürfen. Mit Ausnahme der Beförderung radioaktiver Stoffe gilt dieser Begriff weder für Güter, die in loser Schüttung, noch für Güter, die in Tanks oder Ladetanks befördert werden. An Bord von Schiffen schließt der Begriff Versandstück auch die Fahrzeuge, Wagen, Container einschließlich Wechselaufbauten, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, Großverpackungen, IBC, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen, Tankfahrzeuge, Kesselwagen und MEGC ein.

(6) Fahrzeuge sind im innerstaatlichen Verkehr und innergemeinschaftlichen Verkehr - abweichend von der Begriffsbestimmung im ADR - die in Abschnitt 1.2.1 ADR beschriebenen Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 Kilometer pro Stunde, einschließlich zwei- und dreirädrige Fahrzeuge sowie selbstfahrende Land-, Forst-, Bau- und sonstige Arbeitsmaschinen sowie ihre Anhänger, und Güterstraßenbahnen, die auf einem vom Eisenbahnnetz getrennten Schienennetz verkehren.

(7) Gefährliche Güter sind die Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung nach Teil 2, Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN verboten oder nach den vorgesehenen Bedingungen des ADR/RID/ADN gestattet ist.

(8) Wiederaufarbeiter ist das Unternehmen, das wiederaufgearbeitete Verpackungen, wiederaufgearbeitete Großverpackungen und wiederaufgearbeitete IBC im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADR/RID herstellt.

(9) Rekonditionierer ist das Unternehmen, das rekonditionierte Verpackungen im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADR/RID herstellt.

(10) Auftraggeber des Absenders ist das Unternehmen, das einen Absender beauftragt, als solcher aufzutreten und Gefahrgut selbst oder durch einen Dritten zu versenden.

(11) IBC (Intermediate Bulk Container) ist das in Abschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADN beschriebene Großpackmittel.

(12) IMDG-Code (International Maritime Dangerous Goods Code) ist der Internationale Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen, der zuletzt durch die Entschließung MSC.556(108) geändert worden ist, in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 12. November 2024 (VkBl. S. 764).

(13) MEGC (Multiple-Element Gas Container) ist der in Abschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADN beschriebene Gascontainer mit mehreren Elementen. Der Begriff MEGC umfasst auch UN-MEGC.

(14) MEMU (Mobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff) ist die in Abschnitt 1.2.1 ADR beschriebene Einheit oder ein Fahrzeug.


(16) OTIF (Organisation Intergouvernementale pour les transports internationaux ferroviaires) ist die Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr.

(17) UNECE (United Nations Economic Commission for Europe) ist die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa.

(18) GGVSee ist die Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1475), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist.

(19) Ortsbewegliche Druckgeräte sind die in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2010/35/EU bestimmten Gefäße und Tanks für Gase sowie die übrigen in den Kapiteln 6.2 und 6.8 ADR/RID bestimmten Gefäße und Tanks für Gase.

(20) Bundeswasserstraßen sind die Wasserstraßen nach § 1 Absatz 1 und 6 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Elbe im Hamburger Hafen."

3.
In § 3 wird die Angabe „oder nach Anlage 2" gestrichen.

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 7 wird die Angabe „9.3.3.40.2.7 ADN und" durch die Angabe „9.3.3.40.2.7 ADN;" ersetzt.

b)
In Nummer 8 wird die Angabe „1.16.2.3 ADN." durch die Angabe „1.16.2.3 ADN und" ersetzt.

c)
Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9 eingefügt:

„9.
die Veröffentlichung der Informationen nach Absatz 1.8.6.2.4.1 ADR/RID."

5.
§ 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:

„4.
die Anerkennung und Überwachung von Qualitätssicherungsprogrammen für die Fertigung, Wiederaufarbeitung, Rekonditionierung, Reparatur und Prüfung von Verpackungen, IBC und Großverpackungen, die Anerkennung von Qualitätssicherungsprogrammen für Recycling-Kunststoffe nach Abschnitt 1.2.1 sowie die Anerkennung von Überwachungsstellen für die Prüfung der Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit der Qualitätssicherungsprogramme nach den Kapiteln 6.1, 6.3, 6.5 und 6.6 sowie die Anerkennung von Inspektionsstellen für die Inspektionen und Prüfungen von IBC nach den Unterabschnitten 6.5.4.4 und 6.5.4.5 ADR/RID;".

b)
Nummer 12 wird durch die folgende Nummer 12 ersetzt:

„12.
die Festlegung von Normen und Bedingungen nach Unterabschnitt 7.3.3.1 VC 3 ADR und die Zulassung zur Weiterverwendung nach Unterabschnitt 1.6.1.54 ADR/ADN und".

6.
In § 12 Absatz 1 Satz 1 werden die Nummern 6 bis 8 durch die folgenden Nummern 6 bis 11 ersetzt:

„6.
die Prüfung der Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.2.3 ADR/RID;

7.
die Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung an einer getrennt zugelassenen Bedienungsausrüstung für Tanks nach Absatz 1.8.7.2.2.3 ADR/RID;

8.
die Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.2.3 ADR/RID für Tanks für Gase der Klasse 2, für Batterie-Fahrzeuge und Batteriewagen;

9.
die Überwachung der Herstellung nach Unterabschnitt 1.8.7.3 ADR/RID;

10.
die Inbetriebnahmeüberprüfung nach Unterabschnitt 1.8.7.5 ADR/RID und

11.
die Baumusterprüfung, erstmalige Prüfung, Zwischenprüfung, wiederkehrende Prüfung und außerordentliche Prüfung der Tiegel nach Absatz 7.3.3.2.7 ergänzende Vorschrift AP 11 ADR/RID."

7.
In § 15 Absatz 1 Nummer 15 wird vor der Angabe „RID" die Angabe „und die Zulassung zur Weiterverwendung nach Unterabschnitt 1.6.1.54" eingefügt.

8.
§ 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

„2.
den Beförderer vor der Beförderung

a)
nach Abschnitt 3.4.12 ADR/RID/ADN in nachweisbarer Form über die Bruttomasse der in begrenzten Mengen zu versendenden gefährlichen Güter zu informieren und

b)
von in freigestellten Mengen zu versendenden gefährlichen Gütern nach Kapitel 3.5, mit Ausnahme von freigestellten Mengen nach Unterabschnitt 3.5.1.4 ADR/RID/ADN, über die Anzahl der Versandstücke zu informieren;".

b)
Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:

„8.
dafür zu sorgen, dass ein Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 ADR/RID/ADN mitgegeben wird, das auch die nach den anwendbaren Vorschriften in Unterabschnitt 6.7.1.3 ADR/RID und nach Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 20 ADN geforderten Angaben, Anweisungen und Hinweise enthält;".

9.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe „Unterabschnitt 4.3.3.6 Buchstabe f" die Angabe „und h" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Nummer 14 wird die Angabe „6.8.3.4.14" durch die Angabe „6.8.3.4.16" ersetzt.

10.
In § 23 Absatz 1 Nummer 6 wird die Angabe „der zulässige Füllungsgrad oder die zulässige Masse der Füllung" durch die Angabe „der zulässige Füllungsgrad, der zulässige Füllungszustand, der zulässige Füllfaktor oder die zulässige Masse der Füllung" ersetzt.

11.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird die Angabe „6.8.3.4.14" durch die Angabe „6.8.3.4.16" ersetzt.

b)
In Nummer 6 wird die Angabe „gestellt wird, und" durch die Angabe „gestellt wird;" ersetzt.

c)
In Nummer 7 wird die Angabe „geprüft werden." durch die Angabe „geprüft werden und" ersetzt.

d)
Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt:

„8.
bei der Beförderung mit einer MEMU die Schlösser nach Unterabschnitt 4.7.2.5 ADR verwendet werden."

12.
§ 26 Absatz 5 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:

„3.
nach Absatz 1.4.3.8.1 Buchstabe b sicherzustellen, dass, soweit nach Absatz 7.2.3.7.2.3 ADN erforderlich, in allen Leitungen der Annahmestelle, die an das zu entgasende Schiff angeschlossen sind, Flammendurchschlagsicherungen vorhanden sind, welche das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von der Annahmestelle aus schützen."

13.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Entlader und Empfänger" durch die Angabe „Entlader, Empfänger und Betreiber der Eisenbahninfrastruktur" ersetzt.

b)
Absatz 5 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

„1.
die Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, nach Kapitel 1.3 ADR/RID/ADN erfolgt und".

14.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird die Angabe „den vom Befüller angegebenen zulässigen Füllungsgrad oder die zulässige Masse der Füllung" durch die Angabe „den vom Befüller angegebenen zulässigen Füllungsgrad, den zulässigen Füllungszustand, den zulässigen Füllfaktor oder die zulässige Masse der Füllung" ersetzt.

b)
Nummer 13 wird durch die folgende Nummer 13 ersetzt:

„13.
während der Teilnahme am Straßenverkehr mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten die Einnahme von alkoholischen Getränken oder der Substanz Tetrahydrocannabinol zu unterlassen und die Fahrt mit diesen Beförderungseinheiten nicht anzutreten, wenn er unter der Wirkung solcher Getränke mit einer Wirkung bis zu 0,249 mg/l Atemalkoholkonzentration oder bis zu 0,49 Promille Blutalkoholkonzentration oder unter der Wirkung der Substanz Tetrahydrocannabinol mit bis zu 3,49 ng/ml Tetrahydrocannabinol im Blutserum steht;".

c)
Der folgende Satz 2 wird eingefügt:

„Satz 1 Nummer 13 gilt nicht, wenn die Substanz Tetrahydrocannabinol aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt."

15.
In § 30 Nummer 3 wird die Angabe „6.8.3.4.14" durch die Angabe „6.8.3.4.16" ersetzt.

16.
§ 35 Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Sofern die Bedingungen für eine Verlagerung nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nicht vorliegen oder die Bedingung nach Absatz 3 vorliegt und deshalb eine Beförderung auf der Straße durchgeführt werden soll, ist hierfür eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung erforderlich."

17.
§ 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

„1.
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 eine Behörde oder einen Betreiber der Eisenbahninfrastruktur nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt und nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt oder nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mit einer Information versieht und nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mit einer Information versehen lässt,".

b)
In Nummer 4 Buchstabe p und s werden jeweils die Angabe „und" durch die Angabe „oder" und jeweils die Angabe „werden" durch die Angabe „wird" ersetzt.

c)
Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe b wird die Angabe „die schriftlichen Weisungen übergibt und nicht" durch die Angabe „die schriftlichen Weisungen übergibt oder nicht" und die Angabe „verstehen und richtig anwenden" durch die Angabe „verstehen oder richtig anwenden" ersetzt.

bb)
In den Buchstaben c und m wird jeweils die Angabe „und" durch die Angabe „oder" ersetzt.

d)
In Nummer 7 Buchstabe c wird die Angabe „und" durch die Angabe „oder" ersetzt.

e)
In Nummer 8 Buchstabe c wird die Angabe „und der Sachkundige lesen und verstehen" durch die Angabe „oder der Sachkundige lesen oder verstehen" ersetzt.

f)
In Nummer 10 Buchstabe o wird die Angabe „und" durch die Angabe „oder" ersetzt.

g)
In Nummer 11 Buchstabe a, b und d wird jeweils die Angabe „und" durch die Angabe „oder" ersetzt.

h)
Nummer 12 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe f wird nach der Angabe „der Füllungsgrad," die Angabe „der Füllungszustand, der Füllfaktor," eingefügt.

bb)
In Buchstabe g wird die Angabe „und der Ausrüstung" durch die Angabe „oder der Ausrüstung" und die Angabe „und keine Undichtheit" durch die Angabe „oder keine Undichtheit" ersetzt.

cc)
In Buchstabe h wird die Angabe „keine Reste anhaften" durch die Angabe „dort genannte Reste nicht anhaften" ersetzt.

dd)
In Buchstabe k wird die Angabe „und" durch die Angabe „oder" ersetzt.

i)
In Nummer 13 Buchstabe c wird die Angabe „und" durch die Angabe „oder" und die Angabe „werden" durch die Angabe „wird" ersetzt.

j)
In Nummer 14 Buchstabe b wird die Angabe „und" durch die Angabe „oder" und die Angabe „werden" durch die Angabe „wird" ersetzt.

k)
Nummer 15 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe b wird die Angabe „und" durch die Angabe „oder" und die Angabe „werden" durch die Angabe „wird" ersetzt.

bb)
In den Buchstaben c und i wird jeweils die Angabe „und" durch die Angabe „oder" ersetzt.

l)
In Nummer 15a Buchstabe e wird die Angabe „und" durch die Angabe „oder" ersetzt.

m)
Nummer 16 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a wird die Angabe „und" durch die Angabe „oder" ersetzt.

bb)
In Buchstabe f wird am Ende die Angabe „oder" gestrichen.

cc)
In Buchstabe g wird die Angabe „und" durch die Angabe „oder" ersetzt und wird am Ende die Angabe „oder" eingefügt.

dd)
Nach Buchstabe g wird der folgende Buchstabe h eingefügt:

„h)
Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass ein Schloss verwendet wird,".

n)
In Nummer 18 Buchstabe b wird die Angabe „und" durch die Angabe „oder" ersetzt.

o)
Nummer 20 wird wie folgt geändert:

aa)
In der Angabe vor dem Buchstaben a wird nach der Angabe „§ 28" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

bb)
In Buchstabe c wird nach der Angabe „den Füllungsgrad," die Angabe „den Füllungszustand, den Füllfaktor," eingefügt.

cc)
In Buchstabe d wird die Angabe „und die zusätzlichen Vorschriften" durch die Angabe „oder eine zusätzliche Vorschrift" ersetzt.

dd)
Der Buchstabe m wird durch den folgenden Buchstaben m ersetzt:

„m)
Nummer 13 die Einnahme eines alkoholischen Getränkes oder der Substanz Tetrahydrocannabinol nicht unterlässt oder die Fahrt antritt,".

p)
In Nummer 22 Buchstabe b wird die Angabe „und" durch die Angabe „oder" ersetzt.

q)
In Nummer 25 Buchstabe d wird die Angabe „und" durch die Angabe „oder" ersetzt.

r)
In Nummer 26 Buchstabe a wird die Angabe „und" durch die Angabe „oder" ersetzt.

18.
§ 38 wird durch den folgenden § 38 ersetzt:

§ 38 Übergangsbestimmungen

(1) Bis zum 30. Juni 2025 darf die Beförderung gefährlicher Güter noch nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung durchgeführt werden.

(2) Bei der Beförderung von geschmolzenem Aluminium der UN-Nummer 3257 nach der Übergangsvorschrift in Unterabschnitt 1.6.1.54 ADR/RID gelten weiterhin die Regelungen nach Anlage 3 dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung."

19.
In der Anlage 2 Nummer 3.2 Satz 3 wird die Angabe „schriftlich" durch die Angabe „schriftlich oder elektronisch" ersetzt.

20.
Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

„1.
Anwendungsbereich

Erwärmtes flüssiges Eisen der UN-Nummer 3257 darf im Eisenbahnverkehr in besonders ausgerüsteten Wagen und erwärmte feste Stoffe der UN-Nummer 3258 dürfen im Straßen- und Eisenbahnverkehr in besonders ausgerüsteten Fahrzeugen, Wagen, Containern oder Großcontainern in loser Schüttung befördert werden, wenn die nachfolgenden Anforderungen erfüllt werden."

b)
Nummer 1.1 wird gestrichen.

c)
Die Nummer 1.2 wird zu Nummer 1.1 und die Angabe „Stoffe, UN-Nummer 3258, sind" wird durch die Angabe „Stoffe der UN-Nummer 3258 sind" ersetzt.

d)
Nach der Nummer 1.1 wird die folgende Nummer 1.2 eingefügt:

„1.2
Für die Beförderung von erwärmtem flüssigen Aluminium in loser Schüttung sind die Anforderungen nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VC 3 ergänzende Vorschrift AP 11 ADR/RID einzuhalten. Für die Beförderung anderer erwärmter flüssiger Stoffe der UN-Nummer 3257 in loser Schüttung ist im Straßenverkehr eine Festlegung der Bedingungen durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 und im Eisenbahnverkehr eine Festlegung der Bedingungen durch das Eisenbahn-Bundesamt nach § 15 Absatz 1 Nummer 15 erforderlich."

e)
Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Angabe „feuerfest ausgekleidete Tiegel für den Transport flüssiger Metalle," und nach der Angabe „Anhang" die Angabe „1" gestrichen.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „5.13" durch die Angabe „4.13" ersetzt.

f)
Die Nummern 4 bis 4.9 werden gestrichen.

g)
Die Nummern 5 bis 5.17 werden zu den Nummern 4 bis 4.17.

h)
In Anhang 1 wird nach der Angabe „Anhang" die Angabe „1" gestrichen.

i)
Anhang 2 wird gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 1 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 15. GGRVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 15. GGRVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 15. GGRVÄndV Weitere Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
... Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, die durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Das ...