Änderung § 34 GGVSEB vom 01.01.2015

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§ 34 GGVSEB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 34 GGVSEB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.02.2019 BGBl. I S. 124
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 34 Pflichten des Eigentümers oder Ausrüsters in der Binnenschifffahrt


(Text neue Fassung)

§ 34 Pflichten des Eigentümers oder Betreibers in der Binnenschifffahrt


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Eigentümer oder, sofern ein Ausrüsterverhältnis besteht, der Ausrüster in der Binnenschifffahrt hat dafür zu sorgen, dass



Der Eigentümer oder, sofern das Schiff von einem Betreiber gechartert wurde, der Betreiber in der Binnenschifffahrt hat dafür zu sorgen, dass

(Textabschnitt unverändert)

1. die Vorschriften des Teils 7 ADN über die Klassifikation von Tankschiffen, Gebrauchsanleitungen, Hinweistafeln und Ausrüstungen eingehalten werden;

2. die Vorschriften des Kapitels 8.1 ADN eingehalten werden;

3. ein Sachkundiger gemäß den Unterabschnitten 8.2.1.2, 8.2.1.5 und 8.2.1.7 ADN an Bord ist;

4. die Vorschriften des Kapitels 8.3 ADN hinsichtlich der Hinweistafeln eingehalten werden;

vorherige Änderung

5. die Vorschriften des Teils 9 ADN eingehalten werden und

6. bei der Klassifikationsgesellschaft eine Aktualisierung der Schiffsstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 innerhalb der in Unterabschnitt 1.6.1.1 ADN genannten Frist erfolgt.



5. die Vorschriften des Teils 9 ADN eingehalten werden;

6. bei der Klassifikationsgesellschaft eine Aktualisierung der Schiffsstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 innerhalb der in Unterabschnitt 1.6.1.1 ADN genannten Frist erfolgt;

7. das Schiff nach Abschnitt 1.16.9 ADN in den dort genannten Fällen einer Sonderuntersuchung unterzogen wird und

8. die Schiffsakte nach den Unterabschnitten 9.1.0.1, 9.3.1.1, 9.3.2.1 und 9.3.3.1 ADN geführt, aufbewahrt und aktualisiert wird.


(heute geltende Fassung) 



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