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Änderung § 31 GGVSEB vom 01.01.2021

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§ 31 GGVSEB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 31 GGVSEB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 475

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 31 Pflichten des Eisenbahninfrastrukturunternehmers im Eisenbahnverkehr


(Text neue Fassung)

§ 31 Pflichten des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur im Eisenbahnverkehr


vorherige Änderung

Der Eisenbahninfrastrukturunternehmer im Eisenbahnverkehr



Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur im Eisenbahnverkehr

(Textabschnitt unverändert)

1. hat dafür zu sorgen, dass sein Personal nach Unterabschnitt 1.3.2.2 RID unterwiesen wird, und

2. hat

a) dafür zu sorgen, dass nach Kapitel 1.11 RID interne Notfallpläne für Rangierbahnhöfe aufgestellt werden, und

b) sicherzustellen, dass er während der Beförderung einen schnellen und uneingeschränkten Zugriff zu den Informationen nach Unterabschnitt 1.4.3.6 Buchstabe b RID hat.