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Änderung § 6 GGVSEB vom 26.06.2025

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§ 6 GGVSEB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.06.2025 geltenden Fassung
§ 6 GGVSEB n.F. (neue Fassung)
in der am 26.06.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.06.2025 BGBl. 2025 I Nr. 147
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr


Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr ist zuständige Behörde für

1. den Abschluss von Vereinbarungen nach Abschnitt 1.5.1 ADR/RID oder Abkommen nach Abschnitt 1.5.1 ADN und deren Übersendung an die UNECE/OTIF;

2. Aufgaben nach Kapitel 1.15 ADN;

3. die Anerkennung von Untersuchungsstellen nach Unterabschnitt 1.16.4.1 ADN;

4. die Übermittlung eines Verzeichnisses anerkannter technischer Regelwerke nach Abschnitt 6.2.5 und Unterabschnitt 6.8.2.7 ADR/RID

a) im Straßenverkehr an das Sekretariat der UNECE und

b) im Eisenbahnverkehr an das Sekretariat der OTIF;

5. die Prüfung und Auswertung der Berichte über die Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR/RID/ADN und erforderlichenfalls deren Weiterleitung an das Sekretariat der UNECE, der OTIF oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt;

6. den Erlass von Vorschriften für Druckbehälter nach den Absätzen 9.3.1.23.1, 9.3.2.23.5 und 9.3.3.23.5 ADN;

(Text alte Fassung)

7. den Erlass von Vorschriften für Druckbehälter, Armaturen und Druckleitungen nach den Absätzen 9.1.0.40.2.7, 9.3.1.40.2.7, 9.3.2.40.2.7 und 9.3.3.40.2.7 ADN und

8. die Übertragung der Befugnis zur Ausstellung von Zulassungszeugnissen auf eine Untersuchungsstelle nach Unterabschnitt 1.16.2.3 ADN.

(Text neue Fassung)

7. den Erlass von Vorschriften für Druckbehälter, Armaturen und Druckleitungen nach den Absätzen 9.1.0.40.2.7, 9.3.1.40.2.7, 9.3.2.40.2.7 und 9.3.3.40.2.7 ADN;

8. die Übertragung der Befugnis zur Ausstellung von Zulassungszeugnissen auf eine Untersuchungsstelle nach Unterabschnitt 1.16.2.3 ADN und

9. die Veröffentlichung der Informationen nach Absatz 1.8.6.2.4.1 ADR/RID.


(heute geltende Fassung)