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Änderung Anlage 3 GGVSEB vom 14.08.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Anlage 3 GGVSEB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.08.2010 geltenden Fassung
Anlage 3 GGVSEB n.F. (neue Fassung)
in der am 14.08.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1139
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 3 Nicht oder beschränkt zu benutzende Autobahnstrecken mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten nach Abschnitt 5.3.2 ADR bei innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Beförderungen auf der Straße


(Text neue Fassung)

Anlage 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Folgende mit Tunneln versehene Autobahnstrecken dürfen nicht oder nur beschränkt benutzt werden:

1. Berlin: (Gilt nur für Beförderungen, für die § 35 Anwendung findet)

1.1 Autobahn Stadtring (A 100):

a) Rathenautunnel,

b) Tunnel Innsbrucker Platz;

1.2 Autobahn A 111 zwischen Anschlussstelle Schulzendorfer Straße und Anschlussstelle Holzhauser Straße von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr;

2. Hamburg:

Autobahn A 7 zwischen Anschlussstelle Hamburg-Othmarschen und Anschlussstelle Hamburg-Waltershof (Elbtunnel):

2.1 Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten in der Zeit von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr;

2.2 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit

- Gütern der Klasse 1 - ausgenommen Unterklasse 1.4S -,

- Gütern der Klasse 6.1 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT UN-Nummern 1051 und 1614,

- allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen über den nach Anlage 2 Gliederungsnummer 1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind;

2.3 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit den in der Anlage 1 Nummer 2 aufgeführten Gasen der Klasse 2;

3. Niedersachsen:

Autobahn A 28/A 31 zwischen Anschlussstelle Leer-West und Anschlussstelle Jemgum (Emstunnel):

3.1 Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten in der Zeit von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr;

3.2 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit

- Gütern der Klasse 1 - ausgenommen Unterklasse 1.4S -,

- Gütern der Klasse 6.1 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT UN-Nummern 1051 und 1614,

- allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen über den nach Anlage 2 Gliederungsnummer 1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind;

3.3 ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit den in der Anlage 1 Nummer 2 aufgeführten Gasen der Klasse 2;

4. Nordrhein-Westfalen:

Autobahn A 46 zwischen den Anschlussstellen Düsseldorf-Bilk und Düsseldorf-Holthausen:

a) ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit

- Gütern der Klasse 1 - ausgenommen Unterklasse 1.4S -,

- Gütern der Klasse 6.1 CYANWASSERSTOFF, STABILISIERT UN-Nummern 1051 und 1614,

- allen Stoffen, die mit 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) Toxizitätsäquivalent in Mengen über den nach Anlage 2 Gliederungsnummer 1.1 zulässigen Grenzwerten kontaminiert sind;

b) ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten mit den in der Anlage 1 Nummer 2 aufgeführten Gasen der Klasse 2.

5. Thüringen:

Autobahn A 71 beiderseits zwischen Anschlussstelle Ilmenau West und Dreieck Suhl:

ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten durch Verkehrszeichen 261.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)