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Änderung § 33 GGVSEB vom 01.01.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 33 GGVSEB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 33 GGVSEB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.03.2011 BGBl. I S. 347
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Pflichten des Schiffsführers in der Binnenschifffahrt


Der Schiffsführer in der Binnenschifffahrt

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. hat die allgemeinen Sicherheitspflichten nach Abschnitt 1.4.1 ADNR/ADN zu beachten;

(Text neue Fassung)

1. hat die allgemeinen Sicherheitspflichten nach Abschnitt 1.4.1 ADN zu beachten;

2. hat dafür zu sorgen, dass das Schiff oder Tankschiff nicht überladen oder der einzelne Ladetank nicht überfüllt ist;

3. hat sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass das Schiff oder Tankschiff und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen;

vorherige Änderung nächste Änderung

4. hat dafür zu sorgen, dass jedes betroffene Mitglied der Besatzung die schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADNR/ADN versteht und richtig anwenden kann;

5. hat die in den schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADNR/ADN vorgeschriebenen Maßnahmen zu treffen;

6. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung des Teils 7 ADNR/ADN eingehalten werden, mit Ausnahme der Vorschriften über die Klassifikation von Tankschiffen, Gebrauchsanleitungen, Hinweistafeln und Ausrüstungen sowie deren Wartung und Instandhaltung;



4. hat dafür zu sorgen, dass jedes betroffene Mitglied der Besatzung die schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADN versteht und richtig anwenden kann;

5. hat die in den schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADN vorgeschriebenen Maßnahmen zu treffen;

6. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung des Teils 7 ADN eingehalten werden, mit Ausnahme der Vorschriften über die Klassifikation von Tankschiffen, Gebrauchsanleitungen, Hinweistafeln und Ausrüstungen;

7. hat zu prüfen, ob der Eigentümer oder Ausrüster seinen Pflichten nach § 34 nachgekommen ist;

8. hat während der Beförderung

vorherige Änderung nächste Änderung

a) die Begleitpapiere nach den Unterabschnitten 8.1.2.1 bis 8.1.2.3 ADNR/ADN und



a) die Begleitpapiere nach den Unterabschnitten 8.1.2.1 bis 8.1.2.3 ADN und

b) die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1 und 3

mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen;

vorherige Änderung

9. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften des Kapitels 8.3 ADNR/ADN eingehalten werden, mit Ausnahme der Vorschriften über Hinweistafeln, und

10. darf, wenn er einen Verstoß gegen die vorgenannten Vorschriften feststellt, die Sendung so lange nicht befördern, bis die Vorschriften erfüllt sind.



9. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften des Kapitels 8.3 ADN eingehalten werden, mit Ausnahme der Vorschriften über Hinweistafeln, und

10. darf, wenn er einen Verstoß gegen die vorgenannten Vorschriften der Nummern 1 bis 9 feststellt, die Sendung so lange nicht befördern, bis die Vorschriften erfüllt sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)