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Änderung § 34 GGVSEB vom 01.01.2011

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§ 34 GGVSEB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 34 GGVSEB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.03.2011 BGBl. I S. 347
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 34 Pflichten des Eigentümers oder Ausrüsters in der Binnenschifffahrt


Der Eigentümer oder, sofern ein Ausrüsterverhältnis besteht, der Ausrüster in der Binnenschifffahrt hat dafür zu sorgen, dass

(Text alte Fassung)

1. die Vorschriften des Teils 7 ADNR/ADN über die Klassifikation von Tankschiffen, Gebrauchsanleitungen, Hinweistafeln und Ausrüstungen sowie deren Wartung und Instandhaltung eingehalten werden;

2. die Vorschriften des Kapitels 8.1 ADNR/ADN eingehalten werden;

3. ein Sachkundiger gemäß den Unterabschnitten 8.2.1.2, 8.2.1.5 und 8.2.1.7 ADNR/ADN an Bord ist;

4. die Vorschriften des Kapitels 8.3 ADNR/ADN hinsichtlich der Hinweistafeln eingehalten werden und

5. die Vorschriften des Teils 9 ADNR/ADN eingehalten werden.

(Text neue Fassung)

1. die Vorschriften des Teils 7 ADN über die Klassifikation von Tankschiffen, Gebrauchsanleitungen, Hinweistafeln und Ausrüstungen eingehalten werden;

2. die Vorschriften des Kapitels 8.1 ADN eingehalten werden;

3. ein Sachkundiger gemäß den Unterabschnitten 8.2.1.2, 8.2.1.5 und 8.2.1.7 ADN an Bord ist;

4. die Vorschriften des Kapitels 8.3 ADN hinsichtlich der Hinweistafeln eingehalten werden und

5. die Vorschriften des Teils 9 ADN eingehalten werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)