Änderung § 13a GGVSEB vom 01.01.2013

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§ 13a GGVSEB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 13a GGVSEB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.12.2012 BGBl. I S. 2715
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 13a Zuständigkeiten der Benennenden Behörde


vorherige Änderung

 


Die Benennende Behörde im Sinne des § 2 Nummer 9 der ODV ist zuständig für die Registrierung der Unterscheidungszeichen oder der Stempel der Prüfstellen nach Absatz 6.2.2.7.2 Buchstabe d, Absatz 6.2.2.7.7 Buchstabe b, Absatz 6.2.2.9.2 Buchstabe d und Absatz 6.2.2.9.4 Buchstabe b sowie des Kennzeichens des Herstellers nach Absatz 6.2.2.7.4 Buchstabe n ADR/RID.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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