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Änderung § 10 GGVSEB vom 01.01.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 GGVSEB, alle Änderungen durch Artikel 1 7. GGRVÄndV am 1. Januar 2015 und Änderungshistorie der GGVSEB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 GGVSEB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 10 GGVSEB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.02.2015 BGBl. I S. 265
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung


(Text neue Fassung)

§ 10 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr


vorherige Änderung

Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung ist, soweit es sich um den militärischen Bereich handelt, zuständige Behörde für Aufgaben nach



Das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr ist, soweit es sich um den militärischen Bereich handelt, zuständige Behörde für Aufgaben nach

(Textabschnitt unverändert)

1. Kapitel 2.2 ADR/RID/ADN in Bezug auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff,

2. Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN in Bezug auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff,

3. Kapitel 4.1 ADR/RID in Bezug auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff und

4. Unterabschnitt 7.5.2.2 Fußnote a ADR/RID in Bezug auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff.



(heute geltende Fassung)